und wichtigsten Obliegenheiten des Oberamtmanns, welcher er sich mit unvetdrossener
Thaͤtigkeit, Treue und Etnst zu widmen hat.
In dleser Beziehung wollen Wir zwar den Oberamtmann in der: Pruͤfung der
Gemeinde-Rechnungen durch elnen rechvungsverständigen Akmuar unterstüten, jedoch
kelneswegs also vertreten lassen, daß der Oberamtmann sich auf die Erledlgung der —
von dem Aktuar gefundenen Anstände beschränken därfte.
Viekmehr ist der Oberamtmann wieder wie vormals für diese Rechnungs-Reviflon
wie für. selne, übrigon Obliegenheiten persönlich verantwortlich und von Amtswegen
verpflichtet, jede Gemeinde-Rechnung seines Bezirkes mit Aufmerksamkeit und Genauig-
keit zu perüfen, die Mängel der Verwaltung zu rügen, die Bemerkungen des Ge-
meinde-Rathes und des Bürger-Ausschusses mit der Rechnung zu vergleichen, den
Rechner darüber zu hdren, die Anstände von Amtswegen zu erledigen oder deren wei-
tere Erbrterung einzulelten,
Ueber den Zustand des Gemeinde-Rechnungs-Wesens bat der Oberamtmann
wie bisher olnen jährlichen Haupt-Bericht an die betreffende Reglerung einzusenden.
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und der Gemeinde-Etats.
Mit gleicher Aufmerksamkelt hat der Oberamtmann die Haupt-Etats der Ge-
meinden nach der in Unserem Edlkte über die Gemeinde-Verfassung F. 38 und 29
erthellten Verschrift zu verfassen, die jährlichen Special-Etats (Commun-Schadens-
Projekte, ebd. y. 26, 37 und 3r) ober zu reoidiren, zu genehmigen oder zur Be-
richiigung zuräckzugeben. ««" ·
Ein Duplicat derselben wird beym Oberamte aufbewahrt, zur steten Uebersicht
über den bkonomischen Zustand der Gemeinde, und zur Richtschnur in vorkommenden
Faͤllen.
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s. 264.
Prüfung der Gemeinde-Raths-Becchlüfse,
In Unserem Edikte äber die Gemeinde-Verfassung (y. 73—9ge) haben Wir
die Fälle bestimmr, in welchen die einzelnen Beschlüsse des Gemeinde-Rathes der Ge-
nehmigung des Oberamtes oder der höhern Behbrde bedürfen. Wir wollen, daß der
Oberamtmann hlebey — ohne in die Verwaltung des Gemeinde-Vermsgens selbsthan:
delnd einzugreifen — einzlg durch die Räcksicht geleitet werde, daß jede elgennägige
Einwirkung von Selten einzelner Gemelnde-Vorsteher, Ausschuß-Glieder oder Gemeinde-