Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

und wichtigsten Obliegenheiten des Oberamtmanns, welcher er sich mit unvetdrossener 
Thaͤtigkeit, Treue und Etnst zu widmen hat. 
In dleser Beziehung wollen Wir zwar den Oberamtmann in der: Pruͤfung der 
Gemeinde-Rechnungen durch elnen rechvungsverständigen Akmuar unterstüten, jedoch 
kelneswegs also vertreten lassen, daß der Oberamtmann sich auf die Erledlgung der — 
von dem Aktuar gefundenen Anstände beschränken därfte. 
Viekmehr ist der Oberamtmann wieder wie vormals für diese Rechnungs-Reviflon 
wie für. selne, übrigon Obliegenheiten persönlich verantwortlich und von Amtswegen 
verpflichtet, jede Gemeinde-Rechnung seines Bezirkes mit Aufmerksamkeit und Genauig- 
keit zu perüfen, die Mängel der Verwaltung zu rügen, die Bemerkungen des Ge- 
meinde-Rathes und des Bürger-Ausschusses mit der Rechnung zu vergleichen, den 
Rechner darüber zu hdren, die Anstände von Amtswegen zu erledigen oder deren wei- 
tere Erbrterung einzulelten, 
Ueber den Zustand des Gemeinde-Rechnungs-Wesens bat der Oberamtmann 
wie bisher olnen jährlichen Haupt-Bericht an die betreffende Reglerung einzusenden. 
« s.-Z« Q- 
und der Gemeinde-Etats. 
Mit gleicher Aufmerksamkelt hat der Oberamtmann die Haupt-Etats der Ge- 
meinden nach der in Unserem Edlkte über die Gemeinde-Verfassung F. 38 und 29 
erthellten Verschrift zu verfassen, die jährlichen Special-Etats (Commun-Schadens- 
Projekte, ebd. y. 26, 37 und 3r) ober zu reoidiren, zu genehmigen oder zur Be- 
richiigung zuräckzugeben. ««" · 
Ein Duplicat derselben wird beym Oberamte aufbewahrt, zur steten Uebersicht 
über den bkonomischen Zustand der Gemeinde, und zur Richtschnur in vorkommenden 
Faͤllen. 
* 
s. 264. 
Prüfung der Gemeinde-Raths-Becchlüfse, 
In Unserem Edikte äber die Gemeinde-Verfassung (y. 73—9ge) haben Wir 
die Fälle bestimmr, in welchen die einzelnen Beschlüsse des Gemeinde-Rathes der Ge- 
nehmigung des Oberamtes oder der höhern Behbrde bedürfen. Wir wollen, daß der 
Oberamtmann hlebey — ohne in die Verwaltung des Gemeinde-Vermsgens selbsthan: 
delnd einzugreifen — einzlg durch die Räcksicht geleitet werde, daß jede elgennägige 
Einwirkung von Selten einzelner Gemelnde-Vorsteher, Ausschuß-Glieder oder Gemeinde-
	        
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