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nisse der Gemeinden, uͤber die bestmdglichste Benuͤtzung ihres Vermdͤgens, üdber den
Gang der Verwaltung und über die gesetlichen Nermen derselben aufzuklären, die
Selbstihnigkei der Gemelnde Räthe und den Gemein= Sinn der Bürger-Ausschüsse
zu wecken, zu nähren und auszubilden.
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Lokal-Abhör der Gemeinde-Rechnyngen.
Wir wollen in dieser Hinsücht auch fernerhin gestatten, daß die wichtigeren, beo
Revision der Gemeinde Rechnungen vorgefundenen Anstände, insofern dieselben ulcht
sowohl die Rechnung, als vielmehr die Verwalcung selbst. betreffen, durch den Ober-
amtmann an Ort und Stelle unter Vernehmung des bürgerlichen Ausschusses erbriert,
und durch den Gemeinde-Rath unter dem Vorsitze des Oberamtmanns erledigt werden.
Es ist jedoch zu Verminderung der Kosten dièese Lokal-Abhbr, wenn nicht drin-
gende Gründe eine Ausnahme fordern, mit dem Ruh-Gerichte zu verbinden, jedesmal
im Amts- -Slee# gehdtig vorzubereiten, und auf bloße Rechnungs-Defekte, veren Erle-
digung die Mitwirkung des Gemeinde-Rathes nicht erfordert, nur in dem einzigen
Falle auszudehnen, wenn die Verhandlung im Oberamts= Siee der Gemeinde In
arbherer Beschwerde gereichen wuͤrde·
s. 18.
Nuz'Gerichte.
Das Rug-Gericht soll regelmäßig in den Gemelnden erster., zweyter und brikter
Klaste alljährlich, in den Gemeinden vierter Klasse alle zwey bis drey Jähre abde-
Falten werden.
Dem Oberamtmann bleibt dle Besiimmung des Turnus, so wie der Dagfabrt,
jedoch in der Art überlassen, daß immer die — für die Orts-Bewohner schicklichste
Jahrs-Zelt, mithin vorzugsweise dle Winter Monate, niemals aber die Zeit drin-
gender Feld-Geschäfte zu dieser Verhandlung gewählt werde.
Der zu diesem Behufe versammelten Gemeinde wird zuvbrderst-ein Auszug der
alchtigsten Gesetze und Ordnungen, insbesondere aber Unser organisches Edikt über die
Gemeinde-Verfassung verlesen und erläutert, sofert aber sämmtliche Gemeinde-Ange-
bbrigen aufgefordert, jedes ihnen bekanme Gebrechen der bffentlichen Verwaltung, jede
mdgliche Verbesserung derselben dem Oberamtmanne anzuzeigen.