Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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4. 18. 
Es ist demselben gestattet, neben dem im ganzen Königreiche nach der besiehenden 
Verordnung zu haltenden Königl. Staato= und Regierungs-Blatt, auch besondere Wechen- 
Blétter für seine Vesitzungen einzuführen. 
II. Rechts. pflege. 
5. 10. 
Die Gerichtsbarkeit wirb in den fuͤrstlichen Gerichts-Bezirken den Gesetzen des 
Koͤnigreichs gemaͤß und unabhaͤngig von jeder persöntichen Einmischung des Fürstem 
verwaltet. 4. 
20. 
Dem Fürsten steht die Ausübung der bürgerlichen und StrafRechtepftege in dem 
Umfange seiner Besitungen in erster Instanz durch ein Amts-Gericht, und in zweiter 
Instanz durch eine Instiz-Kanzlei zu. Wiewohl nach den bestehenden Grundsäßzen das 
Recht zur Errichtung einer zweiten Gerichts-Instanz von dem Besitz eines zusammen- 
hängenden standesherrlichen Gerichts-Bezirks mit einer Bepôlkerung von wenigstens 
20,000 Seelen abhängt, so wollen Wir doch, aus besonders bewegenden Rücksichten, 
dem Fürsten bewilligen, die Gerichts-Bezirke, welche derselbe in dem Jaxt= und Donau- 
Kreis besitzt, unter eine Justiz-Kanzlei in zweiter Instapz zu vereinigen und die Gerichts- 
barkeit derfelten auch auf diejenigen vormals reichoritterschaftlichen Orte auszudehnen, 
welche dem Fürsten zusammenhängend mit jenen Besthungen vereirs gehören, oder er. 
künftig voch erwerben könnte, während die deutsche Bundesacte das Recht der zweitco 
Instanz hinsichtlich der Besitzungen dieser Art nicht einräumt. « 
Zu der Bildung der Gerichte erster Instanz wird keine zusammenhängende Be- 
situng erfordert, doch darf kein Gerichtsort weiter von dem Wohnorte des Richters 
entfernt seyn, als dies bei Uasern Kdnigl. Oberamts-Richtern der Fall ist- « 
«.2l. 
Die fuͤrstliche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auf alle Bewohner der ihr unterworfenen 
Gemeinde-Bezirke. 
Unsere innerhalb dieser Gerichto-Bezirke wohnende Koͤnigl. Diener sind jedoch. 
in Ansehung ihrer Dienst-Verhältnisse davon ausgeschlossen. 6 
In gemischten Orten, wo vormals neben den fürstlichen auch Unsere Königl. 
Behörden die Rechtspflege in ungetheilter Gemeinschaft ausgeübe haben, steht die Aus- 
übung derselben den letztern ausschließlich zu. Wo hingegen dieselbe über einen Theil 
der Einwohner oder der Güter ausgeübt wurde, soll gegenseirig der kleinere Antheil 
der Gerichtsbarkeit dem größern zuwachsen. 
22. 
1. 
Der Umfang der sürstlichen Gerichte erster und zweiter Instanz ist nicht auf die
	        
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