Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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„mung der Stände zu erlassendes Sesetz, mir dem Urt. XIV. der beutschen 
„Bundes-Acte unvereinbar sey?“ 
der gutächrlichen Beurrheilung des drutschen Bundes zu öberlassen, und diese zu ver- 
anlassen. Wir wollen dieselbe als verbindlich für Uns zum Voraus anerkennen, 
gleichwie auch der Fürst sich derselben zu unterwerfen har. 
Wir ertheilen inzwischen dem Fürsten die Zusicherung, daf,#ehe und bevor die 
erwähyte authentische Erklärung des Art. XIV. der demschen Bundes-Acte erfolat seyn 
werde, der durch das erste und zweite Edikt vom 18. Nov. 1817 ausgesprochene Grund- 
eder gezwungenen Ablbsbarkeit auf die dem Fürsten zuständigen gutsherrlichen Rechte 
und Gesälle nicht angewendet, in keinem Falle aber, und welches auch immer die gut- 
cchtliche Auslegung des deutschen Bundes sepn werde, die Normen der Ablösung anders, 
als durch ein verfassungsmätzig mit Zustimmung der Stände erlassenes Geses festgefetzt 
werden sollen; dagegen wird die Aufhebung der Leibeigenschaft und die Verwandlung 
der ungemessenen Frohnen in gemessene, schon jetzt, jedoch unter Vorbehalr der mit 
der Zustimmung des Fürsten wegen der Entschädigung und audern Bestimmungen 
näher festzusetzenden Modalitäten, eintreten können. 
VI. Besteneru#g. 
K. 85. 
Was die Besteurung ankangt, se wird dem Fürsten die Freihe## 
a) von der Wohnstemrr, wenn derfelbe auf den ihm im Konigreiche zuständigen 
Gütern sich aufhält; 
5) die von der Besteuerung der ehemaks steuerfrei gewesenen Schlösser und der 
zugehörigen Geb#ude, mir Ausschlutz vder Maierei-Gebsude, so wie auch die 
von der Besteurung der Schloßgärten und Parks, deren Grenzen bei der Voll- 
ziehung genau bestimmt werden sollen, zugesichert. 
Im übrigen trägt ver Fürst zu allen verfassungsmäßig ausgeschriebenen und er- 
hobenen allgemeinen Landes-Anlagen ohne allen Unterschied und in demselben Ver- 
bältnisse und nach denselben Steuer-Grundsätzen bei, welche auf jeden Staats-Ange- 
hörigen Anwendung sinden, nachdem hiebel dessen besondere Verhältnisse erwogen und 
berücksichtigt worden sind. 
& 64. 
Der Fürst ist allen Gesetzen in Berreff der indirekten Abgaben unterworfen. 
Ooch wird mit demselben, wenn er im Königreiche wohnt, wegen einer jährlich zu 
enrrichtenden Aversal-Summe für die freie Einfuhr der zu den Oekonomie-Bedürfnissen 
bestimmten Gurs-Erzeugnisse aus seinen Besitzungen in einem angrenzenden Sataate, 
welche mit denen ihm im Konigreiche zustehenden zusammenstoßen, eine billige Ueber- 
einkunft getrofsen werden.
	        
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