Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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E. ö8. 
Der Fürst hat an allem Militär-Aufwande, namentlich on den mit Gels auszu- 
leichenden Quartiers-- und Milirär= Vorspanns-Kosten, ohne Rücksicht ob diese ein 
degenstand einer allgemeinen Land#es= oder nur einer Oberamts-Vergleichung Und, 
seinen Ancheil zu übernehmen. 2 
Bei Natural-Requisitionen bleibt es dessen Willkuͤhr uͤberlassen, ob er seinen 
Antheil selbst abliefern oder an Accorden, welche von den Oberamts-Vorstehern getrof- 
fen werden, Theil nehmen will. 
K. 66. 
Der Fuͤrst hat von seinen ebemals steuerfrd Heweffren Besttungen weder zu 
den eigentlichen Amts-Körperschafrs= und Gemeinde-Lasten, noch zu den Amts= und 
Commun-Schulden einen Beitrag zu leisten. Der Antheil desselben an den hierunrer 
nicht begriffenen, in Verbindung mit den Amts-Körperschaften zu tragenden Leistungen 
soll demselben stets vesonders ausgeschieden und bekannt gemacht werden, ohne daß Dis 
von den Oberamts-Vorstehern wegen der Beischaffung des Antheils der Amts-Einge- 
sessenen getrossenen Maßregeln, namentlich durch Anleihen, für den Fürsten irgend eine 
Verbindlichkeir baben köunten- 
∆&57. 
Die Berechnung der Steuer-Anlage der fürlichen Vesitzungen soll dem Fürsten 
unmittelbar pon dem betreffenden Königl. Oberamt zugefamigt werdan. . 
Die Einzahlung der Steuern geschieht unmittelbar an die Oberamts-Pflege ohne 
Dazwischenkunft der Orts-Erheber; jedoch wird nach Besinden der Umstände eine die 
Ablieferung der Steuern erleichteunde Einrichtung- wo möglich durch Einzahlung der- 
selben im Ganzen an irgend eine Königl. Centralstelle, gerroffen werden. 
VII. Lehens-Verhältnisse. 
K. 68. 
Die Lehensberrichkeit von Kaiser und Reich, so wie von den aufgehobenen Srif= 
tern oder von fremden Lehenherrn über die im Königreich gelegenen fürstlichen Besi- 
E Ist an die Krone Württemberg übergegangen, und der Fürst har daher in der 
igenschaft als U##ser Pasall Unsere Lehensgeseze und Vererdnungen zu beobachten. 
4K. 59. 
Was die Actio-Lehen betrifft, so werden dieselben ferner dem Fürsten belassen, 
und die Ritterdienste köhnen nur für den Souverain verlangt werden. Die übrigen 
Lehens-Verhälmisse werden nach Maßgabe der Gesetze, der Lehenbriefe und Lager- 
bücher, so wie des unbestrittenen, einen Rechts-Titel begründenden Herkommene bei 
Kräfsten erhalter. « -
	        
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