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In allen Ortschaftren, welche dem gräflichen Hause gehören, solt das Kirchen-
gebet, gach dem Souverain, auch für das Haupe des Hauses und für dessen Jami-
lie verrichtet werden- -
Auf gleiche Weise wird hinsichtlich der Trauer-Feierlichkeiten gestattet, daß
das Traner Gelckute für das Haupt des Hauses, seine Gemahlin, und für seinen.
nächsten Nachfolger 3 Wochen, für einen Rachgebornen aber 14 Tage kang, von
dem Leichen--Begängniß an, beobachtet werde; daß die gräslichen Stellen und Beam-
ten eine Drauer von 6 Wochen anlegen) und daß alle dff. n#lichen Lustbarkeiten im
den gräsichen Bestzungen" bie nach der Beisetzung, eingestellt werden.
4. 5.
Dem Grafen steht für seine Person und für seine Femikie vie unbeschränkee
M#sihen zu) in einem seden, zum deutschen Bunde gehörigen, oder mit demseldem
Friedensstande befiadlichen Staate seinen Aufenthalt zu wäbten) und eben so im
die Dienste desselben zu treten vorbehältlich der in leßzterem Falle Uns zu ma-
chenden Anzeige.
Deesenigen Mitglieder der gráflichen Familie, welche ssch entweder in Unserm
Diensten befinden, oder aus Unsern Staatskassen eine Pension beziehen" haben sich
nach den desfallsigen Verordnungen zu verhalten.
K. 6.
Wenn gleich, nach den Grundsätzen des Württembergischen Staaks-Reches, das
volle Württembergische Staatsbürger-Necht nicht neben dem in einem andern Staate
ausgeübt werden Fann so wollen Wir dennoch aus befonderer Rücksicht auf dem
Grasen von Waldeck und die bei seinem Haufe eintretenden Verbltnisse von diesem
Grundfatze, in Ansehung desselben, eine Ausnahme machen, und den Mirgliederm
des agrdflichen Hauses gestatren, das volle Württemberaische Staarsbürger, Nech#
neben dem in einem andern zum deutschen Bunde gehörigen Stoate ouszuüben.
Die Erledigung des von dem Grafen von Waldech für die reer von Lim-
purg- Gaildorf gemachten Antrags auf eine eigene Stimme in der Staͤnde-Ver-
fammlung des Königreichs wird um so mehr auf die Verfassung ausgesetzt, als es
sich hiebei von der Uebertragung des vormaligen Reichs= und Kreistags= Stimm-
rechts auf die gegenwärtigen Verhältnisse der Rändischen Repräsentation d#s König=
teichs handekt.
#. 7.
In allen die Mitglieder des graflichen Fouses berreffenben Neal- und Perso-
nal, Klagen haben sie einen priwilegirten Gerichtsstand in erster Instanz bei dem