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einschlaͤgigen Kreis-Gericht, in zweiter und letzter Instanz bei Unserem Koͤnigl.
Obertribunal. Sollten bei dem gräflichen Hause durch Familten-Verträge beson-
dere Austrágal-Gerichte eingeführe seyn; so werden Wir dieselben näher unter=
suchen lassen, und wegen ihrer Bestänngung besonrere Entschließung ertheilen.
4. 8.
Bei dem Absterben eines Mitglieds der graͤflichen Familie wird den Erbschafts-
Betheiligten, wenn sie miteinander datuͤber einverstanden sind, die Befugniß zu-
gestanden, die Verlassenschafts-Verhandlungen, uncer der Leitung des Haupts des
Hauses, ohne Beiziehung der obrigkeitlichen Stellen vorzunehmen und zu erledigen;
wobei sedoch vorausgesetzt wird, daß, Henn Mindersährige sch daruncer befinden,
diese durch ihre gesehmäßig bestellten Vormünder vertreten werden.
Können die Interessenten sich nicht vereinigen, so hat der Pupillen = Senat
des einschlagenden Kreis-Gerichtshofs das Erforderlche zu besorgen; sowie, wenn
ein wirklicher Rechtsstreit entsteht, die Verhandlungen an das Kreis, Gericht zum
geeigneten eichtlichen Verfahren abgeliefert werden müässen.
4. 5
In peinlichen Fällen, mit Ausnahme der Militär= und der in Unserem Civil-
Scaatsdienste begangenen Verbrechen, werden Wie dem Saupce des gräflichen
Haufes ein nach dem Worbilde des #F. 3. des Königl. Baierischen Edikts, Beil. 6.
Tit. 5. der Baierischen Verfassungs= Urkunde, und unter, Berücksichtigung des
Württembergischen Staats-Organismus eingerichtetes Gericht von Sbenbürtigen
oder von Richtern seines Standes bewilligen.
Die Güter des Verurtheilten dürfen in keinem Falle confiszirc, sondern können
nur während seiner Lebenszeit sequestrirt werden.
Dieses privilegirte außerordentliche Gericht komme allein dem Haupte des graf,
lichen Hauses zu.
Die übrigen Mitglieder desselben sind in peinlichen Sachen dem gewöhnlichen
privilegirten Gerichtsstande unterworfen.
In andern Strafsachen sind nach Verschiedenheit der Füälle, statt der betreffen-
den Lokal= Stellen, die nächstvorgesetzeen Kreis= oder Central= Scellen die anter-
suchenden oder erkennenden Behörden.
rr• #*mße
Die nach den Grundsäßen der fruͤhern. deutschen Verfassung noch bestehenden
Familien, Verträáge des gräflichen Hauses bleiben aufrecht erhalten, und hat das
Haupt desselben die Befugniß, über seine Gücter, und Jamilien= Verhältnisse, je-