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IV. Aufsicht in Kirchen und Schulsachen, auch uͤber milde
Stiftungen.
& 20.
Die Ausübung derselben wird dem Grafen, unrer Vorbehale der in dem dritten
Edikt vom 31. Dec. 1818 den Gemeinden und ihren Vorstehern eingerumten Rechte
und der amrichen Befugnisse des gemeinschaftlichen Oberamts, persönlich in der Art
überlassen, daß derselbe ·
a.) die Befugniß hat, den Kirchen- und Schul- Visitationen, so wie der Ab-
nahme der Stistungs= Rechnungen selbst oder durch seine Beamten; jedoch
ohne einige Kosten= Aufrechnung, anzuwohnenz
b.) daß ihm, wenn er im Orc gegenwärtig ist, oder seinen im Ort anwohnen“
den Beamten von allen auf gedachte Gegenstande sich beziehenden Verfügun“
gen zu rechter Zeit Rachricht ertheilt werden sollb und
.) daß ihm frei steht, in Beziehung auf die erwähnten Gegenstände selhst oder durch
seinen deshalb vbeauftragten Beamten Erinnerungen und Anträge Unseren
Beamten und Gemeinde-Vorstehern mitzutheilen, und dieselben, wenn sie
nicht L9bbeig berücksichtigt würden, der höhern Behörde zur Entscheidung
vorzulegen.
3. 21.
Dem Grafen werden für seine Person #und Familie die Privat= Trouungen,
Taufen,, Confirmationen ze in seinen Schlössern im Allgemeinen und ohne ihn an
ledesmalige Dispenfations. Einholung zu binden, frei gegeben.“ 5%
#. 21. « —
Das Patronatrecht und das der Praͤsentation der Schullehrer wird dem graͤf-
lichen Hause, wo und wie es solches hergebtacht hat, belassen.
8. 13.
Wir wollen den gräflichen Theilhabern än der Grafschaft Limpurg" Solms-
Astenbeim aus besonderer Rücksicht auf die Bereitwilligkeit, mit der sie riner den
gegenwärcigen Verbältnissen angemessenen Festletzung ihres Rechts, Zustandes ent-
*’ gekemmen find, dem von ihnen geäußerten Wunsch gemäß, den Königl.
Zuͤrttembergischen Antheil an dem Patronstrecht zu Gaildorf, Sutendorf und
Münster, aleich wie auch das volle Pakronakrecht zu Vichberg und Oberroth, vor-
behälrlich einer gegenseiligen billigen Ausscheidung der damit verbundenen. Lasten
gnaͤdigst überlassen. ! ç -