Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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IV. Aufsicht in Kirchen und Schulsachen, auch uͤber milde 
Stiftungen. 
& 20. 
Die Ausübung derselben wird dem Grafen, unrer Vorbehale der in dem dritten 
Edikt vom 31. Dec. 1818 den Gemeinden und ihren Vorstehern eingerumten Rechte 
und der amrichen Befugnisse des gemeinschaftlichen Oberamts, persönlich in der Art 
überlassen, daß derselbe · 
a.) die Befugniß hat, den Kirchen- und Schul- Visitationen, so wie der Ab- 
nahme der Stistungs= Rechnungen selbst oder durch seine Beamten; jedoch 
ohne einige Kosten= Aufrechnung, anzuwohnenz 
b.) daß ihm, wenn er im Orc gegenwärtig ist, oder seinen im Ort anwohnen“ 
den Beamten von allen auf gedachte Gegenstande sich beziehenden Verfügun“ 
gen zu rechter Zeit Rachricht ertheilt werden sollb und 
.) daß ihm frei steht, in Beziehung auf die erwähnten Gegenstände selhst oder durch 
seinen deshalb vbeauftragten Beamten Erinnerungen und Anträge Unseren 
Beamten und Gemeinde-Vorstehern mitzutheilen, und dieselben, wenn sie 
nicht L9bbeig berücksichtigt würden, der höhern Behörde zur Entscheidung 
vorzulegen. 
3. 21. 
Dem Grafen werden für seine Person #und Familie die Privat= Trouungen, 
Taufen,, Confirmationen ze in seinen Schlössern im Allgemeinen und ohne ihn an 
ledesmalige Dispenfations. Einholung zu binden, frei gegeben.“ 5% 
#. 21. « — 
Das Patronatrecht und das der Praͤsentation der Schullehrer wird dem graͤf- 
lichen Hause, wo und wie es solches hergebtacht hat, belassen. 
8. 13. 
Wir wollen den gräflichen Theilhabern än der Grafschaft Limpurg" Solms- 
Astenbeim aus besonderer Rücksicht auf die Bereitwilligkeit, mit der sie riner den 
gegenwärcigen Verbältnissen angemessenen Festletzung ihres Rechts, Zustandes ent- 
*’ gekemmen find, dem von ihnen geäußerten Wunsch gemäß, den Königl. 
Zuͤrttembergischen Antheil an dem Patronstrecht zu Gaildorf, Sutendorf und 
Münster, aleich wie auch das volle Pakronakrecht zu Vichberg und Oberroth, vor- 
behälrlich einer gegenseiligen billigen Ausscheidung der damit verbundenen. Lasten 
gnaͤdigst überlassen. ! ç -
	        
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