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V. Eigenthums= und grundherrliche Rechte.
§S. 14.
Dem gräflichen Hause werden in Rücksscht seiner im Königreiche gelegenen Be-
sihungen alle oresenigen Rechte und Vorzüge zugesschert, welche Kusspelhen Eigen-
thum und dessen ungestörtem Genuß herrühren.
Die feühere vertragsmäßige Ausscheidung der landesherrlichen und der gräf-
lichen Gefalle und Einkünfte wird aufrecht erhalten, sedoch wird den graflichen
Theilhabern an, der Grafschaft Limourg= Solms= Assenheim aus besonderer Rücksiche
auf die neuerlich zur Sprache gekommenen Verhältassse ein weiteres Entschddigungs=
Capital von 4000 fl. bewilligt. «
# 45.
Die Aktiv,- Lehen? welche der Graf besise, ist derselbe bereit, segen angemessene
Entschiäblgung aufzugeben. « ’
ZuLeitungdiesesTUobisikcktionssØeschäftzundVerwandlungderangemessmen
Frohnden in gemessene werden Wir auf Verlangen des Grafen einen von demsel-
ben zu erbittenden Commissär abordnen. Die Leibeigenschafte, Verhältnisse werden
nicht hierunter begriffen) da sse vermöge einer bei einer andern Gelegenheit gegebe-
nen Erkläcung des Grafen bereits freiwillig aufgehoben worden sind.
„½ a6.
Dem Grafen wird die Freiheit vom Noval, Jehenden für die von ihm selbfft.
ur Cultur gebrachten Felder, solange sie sich in seinem Besihe befinden werden,
so wie auch der Gesuß desselben an den Orten wo er Univerfal, Jedendherr ist,
bugestanden) letzterer so lange, als diese Ubgabe überhaupt bestehen wird.
9. 21
Der Graf genießt in Hinsicht der mit seinen adelichen Besitzungen verbundenen
Gefaͤlle die naͤmlichen Vorzugsrechte, wie Unsere Koͤnial. Kameral-Aemter. Auch
wird ihm auf dem Vermögen semer Beamten und Verwalter) wecen aller aus der
Gutsverwaltung entspringenden Verbindlichkeiten) eben das gefsesliche Pfandreche,
welches den Gemeinden zusteht, eingerdumt.
#.
Die gräflichen Forst- Behörden haben die Forst= und Jagd, Polizei und Forft,
Verwaltung nach Porschrift der Königl. Gesese und Vererdnungen mit gleichen