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Befugnissen, wie die Koͤniglichen, und in dem Umfang auszuuͤben, wie der Graf
diefelben zur Zeit seiner Unterwerfung unter die Staatshoheit rechtmaͤßig hergebracht
hat, sowohl in seinen eigenthuͤmlichen, als auch in den innerhalb seiner Besitzungen
liegenden Gemeinde-, Stiftungs= und Peivat-Waldungen) wogegen er das zur
Ausübung dieser Gereche'eme erforderliche Personal auf seine Kosten, vorbehältlich
n Hestane des #. 4. des Forst= Organisations, Sdikts vom 7. Juni 1618 zu
estellen hat.
l 54.
Die 7.J. 5. und 6. Unseres Forst-Organisatlons-Edikts vom J. Juni 1818
werden ausdrücklich bestätigt.
. 30.
Der J. u1. desselben Sdirts tritt an die Stelle des H. 52. des Adels„ Statuts,
und wird damit ausdrücklich die Verbindlichkeit für die gräflichen Forst= Bedienten
verbunden, Unserem Forst. Rath alle geforderten Nachrichten pünktüch zu ertheilen.
Die Einsendung der bisher vorgeschriebenen Holzberichte kann jedoch fär die
Folge unterbleiben. «
Waldrentungen sind dem Grafen in seinen eigenthömlichen Waldungen so we-
nig, ale andern Staats= Angehörigen, ohne besondere Leginmmatien Unseres Forst--
Naths erlaube. »
JasofekudieUnseremForst-RathsustebmdeOber-AufsichteineLofaliUntets
suchungiadenstäflichenWaldungenerfordern-bitte,kanndiefelbeinoess—nAuf-
trag nur durch einen Königl. Oberförster, mit Zuziehung der gräflichen Forst- Be-
hörden) vorgenommen werden.
9. 31.
Dem Grafen wird gestacter, seinen Forst= Beamren dieselben Ticel zu geben?
die von Unsern Königl. Dienern der ents#prechenden Kategorien geführt werden-
VI. Besteuerung,.
3..
Was die Bestenerung anlange, so wird dem Grafen die Kreiheit
) von der Wohnsteuer, wenn derselbe auf den ihm im Königreiche zuständigen
Gätern ch aufhälr;
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