Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Die Einzahlung der Steuern geschieht unmietelbar an die Oberamtspflege, ohne 
Dazwischenkunft der Orts- Erheber; jedoch wird nach Befinden der Umstände eine 
die Ablieferung der Steuern erleichternde Einrichtung, wo moglich durch Einzahlung 
derselben im Banzen an irgend eine Konigl. Central Stelle, getroffen werden. 
4. 37. 
In Rücksscht auf Ritter Güter, welche der Graf in der Volgezeie im König- 
reich Würctemberg erwerben könnte, treten die Bestimmungen der gegenwärtigen 
Uebereinkunft ein) insofern nicht ihrer Anwendung besondere Prlvat-Verhälta#sse 
entgegen stehen. « " 
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Nach dieser Unseret Erklaͤrung haben sich nun alle Koͤnigl. Landeestellen und 
Behörden bei Beurtheilung der staatsrechtlichen Verhältnisse des gräflichen Hauses 
Waldeck in vorkommenden Fällen genau zu ochten. 
So gescheben in Unserer Königl. Haupt= und Restdenzstadt Stuttoart, am 
fünf und zwanzigsten Tag des Monats August im Jahr Sin Tausend Achthundert 
und Neunzehn. 4 
Wilhe im. 
d. 8 
Der Minister des Innern. 
v. Otto. 
Auf Befehl des Königs: 
der Staats= Sekretä# 
v. Vellnagel.
	        
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