Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

die  einzelnen  Oberämter  zu  erwarten)  vor  gedachtem  Termin  in  ihrer  Heimath  einzusinden
  und  bei  der  Mnusterung  sich  vor  ihrem  Oberamte  zu  stellen.

Von  dieser  persönlichen  Stellung  find  nur  diesenigen  ausgenommen,  welche
nach  dem  §.  5.  und  nach  dem  F#.  14.  lit.  a.  bis  f.  des  Rekrutirungs-Gesetzes  von
1815.  wegen  ihres  Berufs  von  der  Aushebung  ganz  oder  zeitlich  befreic  sind;  sie  haben
sedech  vor  dem  Oberamt  ihres  Aufenthalts  Orts  sich  zu  stellen  und  über  ihre  Verhältnisse
  ein  Zeugniß  des  letztern  an  das  Oberamt  ihres  Heimath,  Orts  noch  vor  dem
8.  Februar  i1819  einzusenden.  «

Alle  diejenigen,  welche  dieses  Aufrufs  ungeachtet  bei  der  Musterung  nicht  erscheinen,
  oder,  wenn  sie  von  dem  persoͤnlichen  Erscheinen  befreit  sind,  die  vorgeschriebenen
  Zeugnisse  nicht  noch  vor  derselben  einsenden,  werden,  in  soferne  sie  das
Loos  zur  Aushebung  treffen  sollte,  den  bestehenden  Verordnungen  gemäß  neben  der
Seaquestration  ihres  Vermogens,  sobald  sie  sich  betreten  lassen,  in  persönliche  Haft
gebracht  und  ohne  Rücksscht  auf  ihre  Tuͤchtigkeit  oder  Untuͤchtigkeit,  und  zwar  nach
dem  Grade  ihrer  Verschuldung  mit  einer  um  ein  oder  mehrere  Jahre  erhoͤhten  Kapitulations=
  JZeit  persönlich  unter  das  Militär  eingerheilt,  auch  bei  den  Regimentern
nicht  in  Urlaub  gelassen,  und  im  Fall  der  Untüchtigkeit  bei  dem  Garnisons-Bataillon
zu  Hohen,  Asperg  zu  besondern  Diensten  verwendet  werden.

Die  betreffenden  Militar-Pflichtigen  haben  es  daher  sich  selbst  zuzuschreiben,  wenn
sie  diesem  Aufrufe  nicht  Tolge  leisten  und  dadurch  in  sene  Rechts-Nachtheile  verfallen.
Stuttgart  den  s.  Dezember  1818.  Königl.  Rekrutirungs,  Commissien.

 

Se.  Königl.  Masestát  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  31.  December
1813.  dem  Amtsschreiber  Belley  zu  Waiblingen)  unter  Vorbehalt  einer  ander--wärtigen
  Anstellung,  den  Rang  und  Charakter  eines  wirklichen  Ober-Tribunal--Raths
gnädigst  ertheilt.  Stuttgart  den  4.  Januar  1819  Koͤnigl.  Justiz-Ministerium.

Maueler.

Der  Advokat  Carl  Pistorius,  von  Langenau,  ist  auf  sein  Ansuchen  als  Referendaͤr

  11.  Classe  bei  dem  Koͤnigl.  Gerichtshofe  zu  Eßlingen  aufgenommen  worden.
Stuttgart  den  6.  Jan.  1629.  Koͤnigl.  Insin  Rinisterium.
aucler.

Se.  Königl.  Masestát  haben  Sich  unterm  #6.  Dec.  v.  J.  bewogen  gefunden,
  dem  Senator  Schön  dahier,  als  ein  Merkmal  der  allerhöchsten  Zufriedenheit
  mit  seiner,  bei  Einrichtung  der  neuen  Stuttgarter  Wasser-Leitungen  an  den
Tag  gelegten  lobenswerthen  Thätigkeic  und  besondern  Eifer  in  Srfüllung  der  ihm,  als  stdd,
tischen  Brunnen-Ober-Inlpector)  desfalls  obgelegenen  Dienstleistungen,)  die  goldene
Verdienst-Medaille  zu  ertheilen.  »

Luch  haben  Höchstdieselben  dem  Brunnen-Inspector  Haußer  aus  gleichem  Anlaß
  eine  Gratiffcation  von  zwölf  Dukaten,  und  zwei  Dukaten  für  jeden  seiner  sechs
Brunnenknechte  bei  Königl.  Staats=  Haup#t-Casse  gnädigst  bewilligt.  *.#

Stuttgart  den  5.  Januar  1819.  Ministerium  Residenz  Polijei.
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