thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

IV.  5,  Ändere  Nahrungs-  und  Genussmittel.  189

obst  Veranlassung  zu  Massnahmen  der  Reichsverwaltung  und  der  Regierungen
einiger  Bundesstaaten  gegeben.  So  wurde  im  Jahre  1889  und  den  darauffolgenden
  Jahren  in  zahlreichen  Fällen  beobachtet,  dass  getrocknete  Äpfel  zum  Teil
so  erhebliche  Mengen  Zink  aufwiesen,  dass  ihr  Genuss  nach  dem  Urteile  der
Sachverständigen  unzweifelhaft  Nachteile  für  die  Gesundheit  zur  Folge  haben
konnte.  Als  Ursache  dieses  Gehalts  an  Zink  wurde  später  festgestellt),  dass  die
Apfel  ın  dem  Ursprungslande  auf  Horden  aus  verzinktem  Eisendraht  getrocknet
und  auf  diese  Weise  zinkhaltig  wurden,  Seitdem  die  Bundesregierungen  infolge
eines  unter  dem  16.  April  1894  ergangenen  Rundschreibens  des  Reichskanzlers  ?)
die  mit  der  Ausübung  der  Nahrungsmittelkontrolle  betrauten  Stellen  auf  diesen
Missstand  hingewiesen  haben,  sind  weitere  Fälle  von  zinkhaltigen  getrockneten
Apfeln  nicht  mehr  vorgekommen.

Von  weittragender  Bedeutung  ist  ferner  die  Tatsache,  dass  seit  einigen
Jahren  ein  grosser  Teil  des  aus  dem  Auslande  eingeführten  Dörrobstes  regelmässig
  schweflige  Säure  enthält,  Hierbei  kommen  in  erster  Linie  die  in  Kalifornien
  erzeugten  Aprikosen  und  Pfirsiche  in  Betracht,  die  sich  durch  einen  hohen
Gehalt  an  schwefliger  Säure  auszeichnen,  sodann  aber  auch  andere  gedörrte  Früchte,
wie  z.  B.  Birnen,  ferner  Prünellen,  an  deren  Erzeugung  neben  den  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  vorwiegend  Österreich  beteiligt  ist,  sowie  in  neuester  Zeit
die  über  Smyrna  eingeführten  Sultaninen.  Da  sowohl  die  an  der  Herstellung  als
auch  die  am  Handel  mit  Dörrobst  beteiligten  Kreise  den  Standpunkt  vertreten,  dass
das  Schwefeln  des  Dörrobstes  zu  seiner  Haltbarmachung  nicht  entbehrt  werden
kann,  so  wurde  erneut  in  die  Prüfung  der  Frage  eingetreten,  wie  schweflige
Säure  enthaltende  Nahrungsmittel  vom  gesundheitlichen  Standpunkte  zu  beurteilen
sind,  und  es  wurden  besonders  vom  Kaiserlichen  Gesundheitsamte  umfassende  Untersuchungen
  hierüber  ausgeführt,  die  noch  nicht  abgeschlossen  sind®).  Bis  zu
einer  endgültigen  Entscheidung  dieser  Frage  haben  sich  mit  Rücksicht  auf  die
Interessen  des  Handels  einige  Bundesregierungen  entschlossen),  die  mit  der  Nahrungsmittelkontrolle
  betrauten  ‚Organe  anzuweisen,  Dörrobst  mit  einem  Gehalte  an
schwefliger  Säure  bis  zu  dem  Höchstbetrage  von  0,125  %  nicht  zu  beanstanden,
Bei  der  Beurteilung  des  geschwefelten  Dörrobstes,  z.  B.  der  Sultaninen,  ist  übrigens
nicht  ausser  acht  zu  lassen,  dass  mit  dem  Schwefeln  eine  Täuschungsabsicht  verbunden
  sein  kann,  da  das  Schwefeln  die  Farbe  der  Früchte  sehr  günstig  beeinflusst,
  und  dadurch  der  Ware  der  Anschein  einer  besseren  Beschaffenheit  erteilt
werden  kann.

Wie’  zeitweise  die  Gefahr  nahe  lag,  dass  auch  frisches  Obst  in  gesundheitsschädlicher
  Beschaffenheit  eingeführt  würde,  sei  an  dieser  Stelle  kurz  erwähnt.
Durch  die  Ackerbau-Abteilung  im  Ministerium  des  australischen  Staats  Viktoria
wurde  nämlich  auf  die  angeblich  durch  Versuche  festgestellte  günstige  Wirkung
hingewiesen,  welche  Blausäure  auf  die  Haltbarkeit  der  zum  Versand  bestimmten
und  sonst  leicht  dem  Verderben  ausgesetzten  Früchte  ausüben  sollte.  Bei  diesem
Verfahren  bleibt  aber,  wie  eine  Nachprüfung  ergab°)  ein  nicht  unerheblicher  Teil
Blausäure  in  den  Früchten  zurück,  sodass  mit  deren  Genuss  unzweifelhaft  eine  Gefahr
  für  die  menschliche  Gesundheit  verbunden  sein  würde.  Über  die  Anwendung
  des  Verfahrens  ist  später  nichts  mehr  bekannt  geworden.

Zucker.  Der  Zucker,  der  für  die  menschliche  Ernährung  eine  nicht  geringe
Bedeutung  hat,  unterliegt  im  Deutschen  Reiche  der  Besteuerung  auf  Grund  des
Zuckersteuergesetzes  vom  27.  Mai  1896°)  und  des  Gesetzes  wegen
Abänderung  des  Zuckersteuergesetzes  vom  6.  Januar  1903'.)  Der
inländische  Rübenzucker  (fester  und  flüssiger  Zucker  einschliesslich  der  Rübensäfte,
Füllmassen  und  der  Zuckerabläufe  wie  Sirup  und  Melasse)  ist  danach  einer  Ver-1)

  Vgl.  ArbKGA  Bd.  15  8,  185.  ?)  Vgl.  VeröffKGA  1894  8.  490.  °,  Vgl.  ÄrbKGA  Ba  21  8.  141
bis  376.  *)  vel  z.  B  den  preussischen  Erlass  vom  12.  Januar  194  in  Veröf  KGA  1%4  S.  179.  5)  Vgl.  ALDLKGA
Bd.  18  8.  490.  ®)  RGBI  S.  117.  ')  RGBI  8.1.