IV. 5, Ändere Nahrungs- und Genussmittel. 189
obst Veranlassung zu Massnahmen der Reichsverwaltung und der Regierungen
einiger Bundesstaaten gegeben. So wurde im Jahre 1889 und den darauffolgenden
Jahren in zahlreichen Fällen beobachtet, dass getrocknete Äpfel zum Teil
so erhebliche Mengen Zink aufwiesen, dass ihr Genuss nach dem Urteile der
Sachverständigen unzweifelhaft Nachteile für die Gesundheit zur Folge haben
konnte. Als Ursache dieses Gehalts an Zink wurde später festgestellt), dass die
Apfel ın dem Ursprungslande auf Horden aus verzinktem Eisendraht getrocknet
und auf diese Weise zinkhaltig wurden, Seitdem die Bundesregierungen infolge
eines unter dem 16. April 1894 ergangenen Rundschreibens des Reichskanzlers ?)
die mit der Ausübung der Nahrungsmittelkontrolle betrauten Stellen auf diesen
Missstand hingewiesen haben, sind weitere Fälle von zinkhaltigen getrockneten
Apfeln nicht mehr vorgekommen.
Von weittragender Bedeutung ist ferner die Tatsache, dass seit einigen
Jahren ein grosser Teil des aus dem Auslande eingeführten Dörrobstes regelmässig
schweflige Säure enthält, Hierbei kommen in erster Linie die in Kalifornien
erzeugten Aprikosen und Pfirsiche in Betracht, die sich durch einen hohen
Gehalt an schwefliger Säure auszeichnen, sodann aber auch andere gedörrte Früchte,
wie z. B. Birnen, ferner Prünellen, an deren Erzeugung neben den Vereinigten
Staaten von Amerika vorwiegend Österreich beteiligt ist, sowie in neuester Zeit
die über Smyrna eingeführten Sultaninen. Da sowohl die an der Herstellung als
auch die am Handel mit Dörrobst beteiligten Kreise den Standpunkt vertreten, dass
das Schwefeln des Dörrobstes zu seiner Haltbarmachung nicht entbehrt werden
kann, so wurde erneut in die Prüfung der Frage eingetreten, wie schweflige
Säure enthaltende Nahrungsmittel vom gesundheitlichen Standpunkte zu beurteilen
sind, und es wurden besonders vom Kaiserlichen Gesundheitsamte umfassende Untersuchungen
hierüber ausgeführt, die noch nicht abgeschlossen sind®). Bis zu
einer endgültigen Entscheidung dieser Frage haben sich mit Rücksicht auf die
Interessen des Handels einige Bundesregierungen entschlossen), die mit der Nahrungsmittelkontrolle
betrauten ‚Organe anzuweisen, Dörrobst mit einem Gehalte an
schwefliger Säure bis zu dem Höchstbetrage von 0,125 % nicht zu beanstanden,
Bei der Beurteilung des geschwefelten Dörrobstes, z. B. der Sultaninen, ist übrigens
nicht ausser acht zu lassen, dass mit dem Schwefeln eine Täuschungsabsicht verbunden
sein kann, da das Schwefeln die Farbe der Früchte sehr günstig beeinflusst,
und dadurch der Ware der Anschein einer besseren Beschaffenheit erteilt
werden kann.
Wie’ zeitweise die Gefahr nahe lag, dass auch frisches Obst in gesundheitsschädlicher
Beschaffenheit eingeführt würde, sei an dieser Stelle kurz erwähnt.
Durch die Ackerbau-Abteilung im Ministerium des australischen Staats Viktoria
wurde nämlich auf die angeblich durch Versuche festgestellte günstige Wirkung
hingewiesen, welche Blausäure auf die Haltbarkeit der zum Versand bestimmten
und sonst leicht dem Verderben ausgesetzten Früchte ausüben sollte. Bei diesem
Verfahren bleibt aber, wie eine Nachprüfung ergab°) ein nicht unerheblicher Teil
Blausäure in den Früchten zurück, sodass mit deren Genuss unzweifelhaft eine Gefahr
für die menschliche Gesundheit verbunden sein würde. Über die Anwendung
des Verfahrens ist später nichts mehr bekannt geworden.
Zucker. Der Zucker, der für die menschliche Ernährung eine nicht geringe
Bedeutung hat, unterliegt im Deutschen Reiche der Besteuerung auf Grund des
Zuckersteuergesetzes vom 27. Mai 1896°) und des Gesetzes wegen
Abänderung des Zuckersteuergesetzes vom 6. Januar 1903'.) Der
inländische Rübenzucker (fester und flüssiger Zucker einschliesslich der Rübensäfte,
Füllmassen und der Zuckerabläufe wie Sirup und Melasse) ist danach einer Ver-1)
Vgl. ArbKGA Bd. 15 8, 185. ?) Vgl. VeröffKGA 1894 8. 490. °, Vgl. ÄrbKGA Ba 21 8. 141
bis 376. *) vel z. B den preussischen Erlass vom 12. Januar 194 in Veröf KGA 1%4 S. 179. 5) Vgl. ALDLKGA
Bd. 18 8. 490. ®) RGBI S. 117. ') RGBI 8.1.