Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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den bei dem vormaligen Ober-Baurath angestellt gewesenen Sekretär von 
Ma ge als ersten Registrator bei der Finanz-Kammer in Ludwigsburg anzustellen 
geruht. 
Den Zo. v. M. ist der Unter-Amta-Arit D. Tritschler zu Beilstein, Oberamts 
Marbach, gestorben. 
II. Verfügungen der Departements. 
4.) Der Departements des Innern und des Kriegswesens: 
der Ministerien des Innern und des Kriegswesens. 
Bekanntmachung, die Aastößung der Rekrutirungs -Commission und die Konstituirung des Ober- 
Rekrurirungs -Rarhs und die Anentirunge -Commission betreffend. 
In Folge des neuen Rekrutirungs, Gesetzes vom J. d. M., ist in Beziebung 
#auf die bisherige Rekrutirungs= Commisston und deren Geschäfte folgendes feltgesetzt 
worden: · 
1.) Die durch allerhoͤchste Entschließung vom 26. Det. 1815., aus Mitgliedern 
der Ober, egierung und der damaligen Rekrutirungs-Sektion des Kriegs-Depate- 
ments vorldusig niedergesetzte Commission zu Leitung aller auf die Rekrutirung Be- 
zug habenden Gescháfte, wird aufgelöor. - 
2.)AnihreStelletketenuachMaßgabe«d-sRekrutitungssGesetzestheilsder 
Ober, Rekrutirungs-Rath) theils die Kreis= Regierungen. 
5.) Der Ober-Rekrutirungs-Rath wird gebildet aus dem Obrist von Welling, 
als Directos) sodann 
aus den Ober-Regierungs-Räthen Knapp und Wächter, als Delegirten 
des Menisteriums des Innern) und 
aus dem Ober- Kriegs= Rach, Masor von Göriz, und dem Kriegs= Rath 
Major von Zech, als Delegirten des Ministeriums des Keiegswesens. 
Als Sekretär ist ihm beigegeben der bisherige Sekretär der Rekrutirungs= 
Cemmission Schlözer, als Registrator der bisherige Registrator gedachter Commis- 
sion, Scholz, und als Kanzlist der bei der letzteren angestellt gewesene Kanjlist 
Rathfelder. · 
4.) Demselben liegt nicht nur die oberste Leitung des Rekrutirungs-Wesens 
bei den künftigen Aushebungen, und die Bearbeitung der hiezu nöthigen Instruk- 
tionen, so wie die Erledigung der dabei eintretenden Rekurse ab, insoroeit solche 
nach dem Rekrutirungs--Gesetze von den Verfüͤgungen des Kreis-Rekrutirungs= 
Rachs ergriffen werden können; sondern zu Vereinfachung des Geschäftsgangs wird
	        
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