Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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vorausgesehten weiteren Nachtheile hach ch ziesen, vor vollemdrier zehnsäh, 
rige Dienstzeit das Recht aouf die Penston fünfzehnjéhrigen Dienstes, nach 
jehajähriger Dienitzeit aber den Ansoruch auf die Penston zwanzigjährigen 
Dienstes begründen dürfen. " 
Die Folgen der Feldstrapazen müssen aber nochwendig schon in dem ersten 
Jahre nach beendigtem Feldzug die Unfahigkeic zu fernerer Dienstleistung herbeige- 
führt haben, und auf die unten näher zu bezeichnende Weilse bewiesen werden. 
J. 6. 
Jeldzüge hingegen, da s#e in der Bestimmung des. Soldaten liegen, und Wun- 
Den, die ohne Folgen geblieben sind, geben das Recht nicht, sich, eine größere Zahl 
von Dienst-Jahren berechnen zu dürfen. Sben so wenig können Kriegsdienste, welche 
ein in Unsere Dienste übergegangener Offizier einer fremden Kriege-Macht geleistet 
hat, bel seiner dereinstigen Pensfonirung in Berechnung kommen. 
Eine Ausnahme sindet bei den durch die verschiedenen Länder= Erwerlungen 
übernommenen Offizieren siatt, indem ihnen die ihrem vorigen Kriegeherra geleiste- 
ten Dienst.- Jahre bei Uns ebenfalls gelten sollen. *½ 
Dagegen gestatten Wir, daß einem in Unsere Civildienste übergetretenen. Ofs- 
gier die Johre, die er im Unserem Militär gedient hat, bei seiner dereinstigen Pen- 
Konirung ja Anschiag gebracht werden dürfen. 
7. * 
Ein Offizier, der nach vorangegangener Untersuchung durch richterlichen Spruch 
Veiner Stelle entsetzt wird, oder frein illig seinen Abschied nimmt) oder endlich nach 
den Beqriffen der Ehre seines Standes die Militärdienste zu verlassen genöthigt ist, 
hat weder für sich noch seine Familie Anspruch auf Pension zu machen. 
8. 8. 
Der Perlust der Pension tritt ein, wenn 
e.) durch richterliches Erkenntniß die Unfähigkeit zum ferneren Genusse derselben 
ausgesprochen wird) oder wenn der Penssonár 
b.) fremde Dienste, oder 
D.) Pensson von einer fremden Kriegs-Macht annimmt, wenn im leßteren Falle 
nicht ausdrücklich Unfere Genehmigung hiezu ertolgt ist. 
SEs verstehr sich übrigens von selbst, vaß ein penßonirter Ofüzier, der in Un, 
fere Civil, Dienste trict) und daher Besoldung bezieht, auf den FVortbezug seiner
	        
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