Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

662 
8. 1. 
Von den Gemeinde-Raͤthen. 
Saͤmtliche Stadt- und Gemeinde-Raͤthe sind zu Ausuͤbung der willkuͤhrlichen Ge- 
richtsbarkeit in gleichem Maaße berechtigt. 
Diese Berechtigung ist allgemein, und umfaßt das ganze Geblet der Rechts-Fürsorge, 
seweit solche nicht durch ausdrückliche Vorschrift der Gesetze einer hohern Gerichtsstelle vor- 
behalten ist. Insofern jedoch die Gesetze zur Gültngkeit einzelner Rechts- Geschäfte die 
Zuständigkeit des Richters erfordern, ist die Gerichtsbarkeit des Gemelnde-Rathes auf die 
im Gemeinde-Verbande befindlichen Personen und Sachen beschränkt. « 
H.I. 
Von den Waisen-Gerichten. 
Fär diejenigen Geschäfte der willkührlichen Gerichtsbarkelt, welche ihrer Weltläusigkele 
oder anderer Umstände wegen nicht fäglich vor versammeltem Gemeinde-Rathe verhandelt 
werden können, namentlich zur Vornahme von Inventuren und Thellungen, zur beständi- 
gen Aufslcht über die Pflegschaften, zur Abhoͤr der Vormundschafts-Rechnungen u. dergl. 
ist das Waisengericht bestimmt. " 
s.z. 
Bildung des Waisengerichts. 
Das Waisengericht besteht aus dem ersten Orts- Vorsteher und (nach der höhern oder 
niedern Classe der Gemeinde) zwei bis fünf weitern Mitgliedern des Gemeinde-Raths. 
In Absicht auf die zu jedem einzelnen Geschäfte beizuziehende Anzahl von Waisen= 
NRichtern verbleibt es übrigens (auch in den größern Gemeinden) bei der bestehenden geses- 
lichen Vorschrift. 
. 4. 
Wahl der Mitslieder. 
Der erste Orts-Vorsteher ist der beständige Worsitzer des Waisengerichts. Die übrl- 
g#en Mitglieder werden von drei zu drei Jahren durch den Gemeinde-Ratb aus seiner 
Mitte gewählt; die Austretenden können sogleich aufs Neue gewäblt werden. Ordentlicher 
Weise geschiebt diese Wabl unter der pershnlichen beitung des Oberamtsrichters bei der 
periodischen Visitatlon der Gemeinde-Räthe (Edikt vom 31. Dec. 1318 Nro. IV. J. ê 
die in der Zwischenzeit erledigten Stellen werden vom Gemeinde-Rathe provsforisch ersetze.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.