Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

56. 
a.) die Oberamtsgerichte sind ohne Anfrage bei den hbhern Gerichten, unter Beebach- 
tung der gesetzlichen Vorschriften, zur Bestätigung von Adoptionen im engern Sinne 
(mit Ausschluß der Arrogationen) berechtigt. « 
b.) Auch die Adoption von Pfleglingen durch ihre Vormuͤnder unterliegt der oberamts- 
gerichtlichen Bestätigung, wenn zuvor d': Pfleg-Rechnung abgelegt und durch sorg- 
fältige Untersuchung erhoben ist, daß der Vormünder durch jene Adoxtion nicht sei- 
nen eigenen, sondern des Pfleglings Nutzen bezweckt. Ebenso erkennt 
c.) das Oberamtgericht, wenn der natürliche Vater, welcher noch keine andere Kinder 
in seiner Gewalt hat, sein natürliches Kind an Kindesstatt annehmen will. Sollen 
bingegen 
d.) andere Personen, welche bisher keiner väterlichen Gewalt unterworfen waren, arros 
girt, oder 
e.[X irgend jemand von einem. Weibe an Kindesstatt angenommen werden; so ist der 
bierüber zu errichtende Vertrag durch das Oberamtsgericht dem betreffenden Kreis- 
Gerschtshofe zur Bestätigung vorzulegen. 
#. 20. 
Belohnung 
1.) der Gemeinde-Räthe. 
Füär die vom versammelten Gemeinde-Rathe zu besforpenden Handlungen der willkähr- 
lichen Gerichtsbarkeit werden die bisher üblichen Gerichts-Sperteln (Erkenngelder u. s. w.) 
entrichtet, und von sämtiichen Mitgliedern des Gemeinde -Rathes mit Einschluß des Orts- 
Vorstehers und Nathsschreibers unter sich nach gleichem. VerHältniß getheilt. 
9. 21. 
2.) Der Waisengerichte. 
Die Mitglieder des Waisengerichts werden wie bisher von den Betheiligten unmittel- 
lar nach dem wirktichen Zeit-Aufwande in der Art belohnt, daß für jeden vellen Arbeits- 
tag (zu acht Stunden gerechnet) dem ersten Orts-Vorsteber Ein Gulden, einem andern 
Waisenrichter acht und vierzig Kreuzer, außerhalb seines Wohnortes aber jedem die Hälfte 
weiter zu bezahlen fund. 
8. 22. 
3.) Der Gerichts-Notarien. 
Die Gerichts-Notarien erhalten für ihre Berufs-Geschäfte einen festen Jahrs-Ge- 
halt und eine gleichfalls unveränderliche Entschaͤdigung für ihren amtlichen Aufwand, beides. 
aus der Amtspflege ihres Bezirkes.
	        
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