270
deniselben eine Tac-gebuͤbr von Vier Gulden (mit Einschluß der Zebrung und Reisekosten
unter den nähern Bestimmungen des 5. Edikts vom 31. Der. 1313 F. 19) bewilligt.
Als Beisitzer des Oberamtsgerichts beziebt der Gerichts-Notar der Oberamtsstadt die
für die gewéhlten Gerichtsbeislper bestimmte Pelohnung. Er hHat die in der Beilage A.
Mäher angegebene Uniform zu tragen.
##6.
4.) Der Oberamtsgerichte.
Neben der gewoͤhnlichen Belohnung fuͤr die Beisstzer des Oberamtsgerichts find von
den zum Erkenntniß desselben geeigneten Vertraͤgen und aͤhnulichen Handlungen der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit die in Uuserm fünften organischen Edikt vom 31, Decr. 1818 fH. 30
festgesezten Sporteln, für die Inventur= und Theilungs-Geschäfte desselben aber die hier-
unten (#.27) für die waisengerichtlichen Geschäfte dieser Art bestimmten Gebühren ein-
l#ziehen und mit dev öbrigen oberamtsgerichtlichen Sporteln zu verrechnen,
"
Rotarjats-Sportein.
Zur Emschädigung der Amtspflege für den Besoldungs= und sonstigen Aufwand der
Gerichts-Notariate sind für diejenigen Rechts Geschäfte, deren Besorgung den Gerichts-
Notarien von Amtswegen obliegt, von den Bectheiligten folgende Gebuhren zu entrichten:
1.) Fär die Fertigung von Beibringens-Inventarien und den die Stelle derselben ver-
tretenden Eheverträgen, für die Errichtung von Eventnal = und Roal-Theilungen,
Vermögens-Uebergaben und Vermbgens-Absonderungen unter Eheleuten, für die
Aufnahme von Erbabfertigungs-Pertrégen, für Vermens-Untersuchungen, Schul-
den-Liquidationen und Verweisungen nach dem wahren Zeit-Aufwande, je für acht
Arbeitsstunden (ohne irgend eine weitere Anrechnung für Zehrung, Reisekosten,
Schreib-Materlalien u. s. w.) drei Gulden; «
2,) Fuͤr die Steilung von Gant-- und Pflegschafts-Rechnungen, die in den bisherigen
Gesetzen, namentlich in der Commun-Ordnung S, 190. 196. 200. 202., in dem
General-Rescript vom 2. Juni 1733 und in der Verordmung vom 14. März 1309
Staats= und Negierungs-Blatt S. 141) besnmmten Gebübren;
5.) Für Doheilzettel, insofern dieselben nicht eine bleße Abschrift der specifken Erbs-Ver-
weisung enthalten, dem Blatte nach sechs Kreuzer; für die Verweiszettel der Gläu=
biger oder Masse-Schuldner, dem Blatte nach drei bis seche Kreuzer; für den
Verweiszettel des Güterpflegers dem Blatle nach drei Krevzer; für andere wesentlich
get Sache gehdrige Abschriften (vergl. y. 25), für das ganze Blatt vier Kreuzer,
ür das holbgebrochene Bla#t drei Kreuzer, «