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4.) Von den Real-Theilungen.
Die Real-Theilung kann
1.) ganz unterhleiben, wenn dieselbe durch einen Erbabfertigungs-Vertrag beseitigt wird,
eder nur ein einziger oolliäbriger und unverbeiratheter Erbe vorhanden, auch bein
dritter dadurch auf irgend eine Weise gefährdet ist.
2.) Wenn der Justand der Verlassenschaft guf andere Weise (J. 3½ Nro. 4. 5. 6.)
vollkommen ins Reine gesetzt ist, so kann hierauf ohne förmliche Inventur die Ver-
lassenschafts-Theilung gegrundet werden. Ebenso kann
5.) das Oberamtsgericht den Erben die Errichtung eines Privat-Inventars und nach
Besinden der Umsisnde sogar die Privat-Theilung der Verlasst enschaft gestatten, so
oft entweder nur ein einziger volljähriger verheiratheter Erbe vorhanden, oder sämt-
liche Betheiligte darüber einverstanden, die Einwilligung der Minderjährigen aber durch
ihre Pfleger und den Gemeinde-NRath bekräftiget ist.
Es ist jedoch über eine solche Privat-Theilung jedesmal eine ordentliche Urkunde zu ver-
fassen, und dem Waisengerichte zur Prüfung und etwa nöthigen Ergänzung zu übergeben.
F. 34.
5.) Von Stellung der Pflesschafts-Rechnungen.
Jedem Vormund bleibt es überlassen, seine Pflegschafts-Rechnung, durch ihn selbst
gestellt, zur Verfallzeit dem Gerichts-Notar zu übergeben.
Erst wenn die biezu bestimmte Frist verstrichen ist, hat der Gerichts-Notar die Stel-
lung der Rechnung von Amtswegen (H#. 3 Nro. 83 und F. 35) zu besorgen.
§b. 35.
Dispensations-Taxen.
In allen denjenigen Fällen, wo die Beobachtung oder Nichtbeobachtung gewisser Idrm.
lichkeiten in das freie Belieben der Interessenten gestellt ist (g. 50 Nro. 1. und 2. 9J. 3
Nro. 4. 5. und 6. F. 32 F. 33 Nro. 1. und 2. und F. 54) find dieselben im Üer-
lasungsfalle ven den mit dem Gebrauche jener Förmlichkeiten verbundenen Kosten gänzlich
frei zu lasen.
In den jenigen Fällen bingeges, wo die Erlassung der gesetzlichen Formen von jedes-
maligem leferdern Erken#tmiß des Oberamtsgerichts abhängt, ist für dieselbe zum Besten-
der Amteflege eine nach dem Betrage des Vermigens zu bestimmende Tarc anzusetzen.