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Der Schriftenwechsel selbst findet unter den nachfolgenden Bestimmungen in der
bisherigen Ordnung statt. «,.’ » "
Die Verfasser der Schriften koͤnnen mit der Darstellung ver factischen Verhaͤlt-
nisse auch ferner auf eine zweckmäßige Weise Rechtsausführungen verbinden.
Die Schriftsäße und gerichtlichen Eingaben der Parteien sind, wie bieher, aus-
schließlich durch die bei jedem Gerichtshofe angestellten Procuratoren, wenn sie
anders nicht Beschwerden gegen Letztere selbst enthalten, zu unterzeichnen und einzu-
reichen.
K. 2.
Maxime des Verfahrens.
Gleichwie das in dem Edibte über die. echtepche in den, untern Instanzen vor-
geschriebene Verfahren ausschließlich weder auf die Unrersuchungs= noch auf die
Verhandlungs-Maxime sich gründet; so ist quch in den höhern Instanzen hier-
unter auf eine den besondern Verhältnissen dieser Behörden entsprechende Weise ein
Mittelweg einzuschlagen. ——• «,
Demnach wird, da bei den höheren Gerichten die Parteien sich jederzeit rechtsge-
lehrter Beistände zu bedienen haben, die bisberige Marime des Verfahrens in so ferne
beibehalten, daß hier die Anträge der Parteien nicht weiter zu ergänzen sind, als
solches schon nach den bisherigen Gesetzen zuläßig wr.
Dagegen ist es eben sowohl Pflicht der höhern Gerichte als der niedern, von
Amteweßen und unaufgefordert mm—
* 1 die Eingaben der Parteien sorgfältig zu prüfen;
2) unförmliche und unpassende Eingaben zu verwersen; , «
3) clles, das., was zur formellen. Gältigkeit des Verfahrens gehbrt zu be-
te
5/ Pörccien durch ihre Anwälte zur bestimmten E. rrung über die erhebli-
Heu Thatunhstände aufzufordern; **!*- " »
5) zu Aufklárung der factischen Verhältnisse, auch die von den Paxteien, nicht
angegebenen Beweismittel in Gemäßheit des Edikts Nro. IV., 9. 78 und 106 fl.
zu benützen; — besonders aber , — «
OdenltnqkhovsamdeksparteimsnachdemAblaufsdedfksbgesetzteusFrist-sy-gegen
sie, felbst oder ihre Anwauͤlte, unnachsichtlich zu ruͤgen. «
F..Z.
» Beschleunigung des Verfahreb.
Auch den höhern Gerichten wird die Beschleunigung des Verfahrens, so weit die-