Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

579. 
selbe mit dem Zwecke vollständiger wechselseitiger Rechts-Vertheidigung verelnbar ist, 
zur ersten Pflicht gemacht. 
Die Bestimmungen des vierten Edikts. &6. 66, 67 und 69 über die gleichzei- 
tige Verhandlung mehrerer Streitpunkte, über die Termine, und de- 
fren Berechnung, finden daher auch bei diesen Gerichten ihre Anwendung. 
Jedoch sind in Betracht des hier eingeführten schriftlichen Versahrens, und nach 
der Wichtigkeit oder Verwickelung des Streitgegenstandes, so wie mit Rücksicht 
auf den Zeitaufwand, welchen die Rücksprache der Anwälte mit den Parteien oder den 
Schriftverfassern erfordert, die Termine jederzeit gerdumig genug zu bestimmen: wie 
dann auch nach Beschaffenheit dieser Umstände in Ansehung der Verwilligung der Frist- 
verlängerungs-Gesuche der Parteien, und der Dilationen selbst, dem richterlichen Ermes- 
sen das Nähere anheim gegeben wird. 
4. 
Einsicht und Mittheilung der Akten. 
In Uebereinstimmung mit dem #9. 79 des Edikts, soll auch bei den höheren Ge- 
richten den Parteien zu jeder Beit vollständige Einstlcht der gerichtlich verhandelten 
Akren gestattet, und es sollen ihnen auf ihr Verlangen von allen Akten- 
stücken Abschriften ertheilt werden. 6 
sed sind von allen gerichtlichem Verfügungen stets beide Theile in Kenntniß 
zu setzen. « 
g;-5.. 
Anbringung der Klage. 
Die Vorschriften des Edikts 96. 86 u. 87 über die Präfung der ein gereichten 
Klage, und die Bedingungen der gänzlichen Abweisung des Klägers, 
finden bei den höheren Gerichten unter der in F. 2 und &. 10 der gegenwärtigen Ver- 
ordnung hinsichtlich der Veränderung der klägerischen Anträge festgesetzten, und der 
weiteren Modification ihre Anwendung, da "6 -’ 
1) eine Klaze, oder ein Beschwerden-Libell, welche nach der Ueberzeugung des 
Gerichtshofs einen ganz unpassenden Antrag enthalten, zu bestimmter Verbes- 
serung derselben dem. Kläger- oder Appellanren sogleich zurückzugeben find. 
2) Im Falle der gänzlichen Abweisung des Klägers wird das Erkenntniß quf die 
hienach . 12 vorgeschriebene Weise den Parteien eröffner. 
3) Unter den in §. 88 enthaltenen Voraussetzungen aber werden Processe erkannt;
	        
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