Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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der Beklagte oder Appellat wird zu Ausstellung eines Bevollmaͤchtigten aufge; 
fordert, und es wird ihm die Klage- oder Beschwerde-Schrift zur schriftlichen 
Beantwortung mitgerheilt. « . 
Uebrigens wird in Ansehung der Appellations-Processe insbesondere sch 
auf die weiter unten folgenden nähern Vorschriften bezogen. 
4) Die in F. 85 des Edikts angeordnete vorläufige Vernehmung des Klägers über 
seine Beweismittel sindet, als mit dem schriftlichen Verfahren unvereinbarx, 
bei den höheren Gerichten nicht statt. « 
K. 6. 
Antwort des Beklagten. 
I. Das gleichzeitige Vorbringen der Einreden und der Erklärung über die Klage, 
in der durch das Geseß und den Gerichtsgebrauch bestimmten Ordnung, sinder zwar 
der Regel nach. statt. · 
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li. der Beklagte bichy nur durch Vorschüßung solcher verzögerlichen Einreden, 
durch deren. Entfexnung die Gültigkeir und Wirksamkeit des Verfahrens in der Haupt- 
sache bedingt ist, die Einlassung auf die Klage ferner ablehnen (F. 90), sondern auch 
binfüro, nach der Bestimmung des Edikts K. 95, durch Vorbringung von Einreden des 
geendigten Rechrsstreits, so wie der Einrede des Spolium, sich von der Erklárung öber 
die Klage befreien. 
III. Im Falle des beharrlichen Ungehorsams des Beklagten, ist inskünftige auch 
bei den höheren Gerichten nach den näheren Vorschriften des Edikts §. 67 und 128 
der Klagegrund als zugestanden janzunehmen, auch das Präjü#diz hinsichtlich der Erklä- 
rung über die Klage und des Vorbringens der Einreden abgesondert zu bestimmen. 
Hierbei, tiöten jedoch die oben §.5 am. Schlusse in Ansehung der Bemessung der 
Termine selbst berührten Ruͤcksichten nach Befund der Umstände vorzugeweise ein. 
J70. Da#bie Antwort. des Peklagten, bei den höhern Gerichten rein schrifrlich ist; 
so fällt hier die in dem Edikt §. 96 erwähnte vorläusige Erforschung seiner etwaigen 
Beweiemittel hinsoeg ½, * 
V. der in 9. 93, und 9//#des Edikts sesigesetzte, Unterschied hinsichtlich der Wir- 
kungen ger, richterlichen. Entschcidung über die Eiyreden deo. geendigren Rechtsstreits 
oder' des Spolium bei dem Perfahren der Kreis-Gerichtshöfe jn Fällen, welche eine 
Bernfung an das Obertribunal zülassen, seine volle Hläzwendung, finder. 
"11. 7. *l ".«,« « .. ** I1M : # 
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