Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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5. 1. 
Replik und Duplik; Schlußschrift. 
Replik und Duplik werden auf die bisherige Weise schriftlich eingereicht, in sofern 
sie nicht nach HF. 48 künftig ganz wegfallen. 
Besondere Schlußschriften, den Fall der eigentlichen Triplik und Quadruplik aus, 
genommen, sinden nicht statt. · 
K. 8. 
Uebersicht über die Streitverhälknisse; Vergleichs-Versuch. 
Die für die Oberamtsgerichte angeordnete mündliche Verhandlang zum Behuf der 
Feststellung einer Uebersichtder Streitverhäáltnisse, ist auch bel den höhern 
Gerichten, nicht nur in allen Rechtssachen erster Instanz, sondern auch in Appellations- 
sachen alsdann, wenn der bei den früheren Akten bereits befindliche Entwurf unvoll- 
stäniig oder unbrauchbar ist, auf die in §. 101 des Edikts vorgeschriebene Weise, vor- 
unehmen. „ . 
z« DamitwirdeinVerglelchOVetsuchverbunden,fofernederGerichtshofsok 
chen überhaupt für zweckmäßig erkennt, es mag ein solcher Versuch früher schon in 
bieser oder einer vorigen Instanz veranstaltet worden seyn, oder nicht. 
Zu dieser, vor einer aus dem Referenten, einem andern Collegial-Mitgliede, und 
einem Sekretär bestehenden Gerichts-Deputation, zu pflegenden Verhandlung sind so- 
wohl die Anwälte, als auch die Parteien selbst, und zwar letztere unmittelbar vorzu- 
laden: es hängt jedoch von den Parteien ab, ob ste dabei in Person erscheinen, oder 
ihre Prokuratoren hierzu besonders instruiren, oder neben deuselben oder statt ihrer 
einen eigenen Bevollmächtigten abordnen wollen- 
g. 9. 
Beweis-Verfahren. 
Die Vorschriften des Ebtikt## 103 — 118 über die Aufforderung zum Be- 
weise und über das Beweisverfahren sind unter nachfolgenden nähern Bestim- 
mungen und Modifikkationen auch auf die bei den höhern Gerichten anhängigen Rechts- 
sachen anwendbar. 6 · 
I. Auch hier vertritt eine an die Anwälte beider Kreitenden Theile wegen der Be- 
weisführung ergehende Aufforderung in der Regel die Seelle eines eigentlichen Beweis-= 
erkenmnisses, und ein solches Erkenntniß kann nur ausnahmsweise einer Endentscheidung 
inder Form einer resolutiven. Bedingung alsdann beigefügt werden, wenn die Beweis-
	        
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