Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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verbindlichkeir klar ist, nach allen Umstaͤnden aber der Beweis selbst nicht wohl herzu- 
stellen seyn wird. « 
U. Der Beweis durch Zeugen und durch Augenschein ist stets durch Commis- 
sarien einzuziehen. 
Der Beweiseinzugs-Commissär ist dabei insbesondere anzuweisen, den Parteien oder 
deren Bevollmächrigten (welche Letztere hier an die Srelle der im Edikte genannten 
Fürsprecher oder Asststenten treten) nach Abhörung der Zeugen, die Aussagen derselben 
zu erdffnen, ihre Bemerkungen darüber zu Protokoll zu nehmen, und nöthigenfalls in 
Gemähheit des K. 120. Zeugen und Parteien einander gegenüber zu stellen. 
In Anstandsfällen, und besonders wenn nach &. 109 des Edikts der Fall einer 
alsbaldigen Verwerfung absolut untauglicher Zeugen einzutreten scheint, hat der Com- 
missär nicht für sich zu enrscheiden, sondern an den. Gerichtshof zu berichten, und des- 
sen Entschließung zu gewärtigen. 
Ul. In Aobsichr auf die Einziehung des Beweises durch Urkunden, und die Eibes- 
abnahme, hat es bei dem bisherigen Gerichtsgebrauch sein Bewenden. 
Jedoch soll auch für das Verfahren bei den höheren Gerichten inskünftige der 
Grundsaß gelten, daß der Beweis durch Urkunden, eben so wie der Beweis durch Zeu- 
gen, an die Beweisfrist gebunden sey. (F. 126, 5.) 
IV. In solchen Fällen, in welchen von den Aussprüchen der Gerichtshöfe keine 
weitere Appellation statt findet, können Erkenmtnisse über Streitigkeiten wegen der 
Eides-Anträge auch ohne Beistimmung, beider Theile vor Ausspruch der Endentscheidung, 
bollgogen werden. 
V. Die Protokolle über den eingezogenen Beweis werden mit den Beilagen den 
Prokuratoren, unter deren Verantwortung, im Original zu Einreichung ihrer gegen- 
seitigen Beweis-Ausführung mitgetheilt. 
Jeder Partei ist nur ein einziger Schriftsatz über das Resultar der Beweisführung 
zu gestatten. 
K 10. 
Verbesserung des frühern Vorbringens; weikere 
Rechtsausführung. 
Die Verbesserung des früheren Vorbringens findet bei den höheren Gerichten nur 
in Gemäßheit der bisher geltenden Grundsäßte stattr die in F. 126 des Edikts den 
arteien für das Verfahren bei den niedern. Gerichten gestarrete Nachsichr kommt da- 
er bei den höheren nicht auf gleiche Weise in Anwendung. 
Eben so fallen hier die Bestimmungen des Edikte K#. 121 — 12 hilnscchtlich der
	        
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