Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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den Partelen am Schlusse der Instruktion nachzulassenden Rechtsausführung aus dem 
im Obigen CF. 1) enthaltenen Grunde gänzlich hinweg- 
5. 11 
CTontumacial-Verfahren. 
Die im Edikte 9&8. 127— 151 ertheilten Borschriften für das Contumacial-Ver- 
fahren sind auch von den höheren Gerichten zu beobachten, in so weit nicht das bei 
denselben eingeführte schrifrtliche Verfahren und die übrigen in gegemwärtiger Verord- 
nung enthaltenen besondern Bestimmungen Dierunter Modifikationen von selbst begrün- 
den, oder solche anrathen. - 
In dieser Hinsicht wird insbesondere Folgendes festgesetzt: 
bar Die Bestimmungen des #. 127 fallen, als auf die Gerichrshöse nicht anwend- 
ar, hinweg. » « 
II. Hat die Partei in einer Eingabe die Erklärung über erhebliche Umstände 
umgangen oder solche unbestimmt gelassen; so ist ihr diese Eingabe # Hebung des 
vorwaldenden Mangels unter namentlicher Bezeichnung der Thatumstände, worüber 
eine bestimmtere Erklrung gewärtigt wird, zurückzugeben, — und erst dann, wenn 
auch diese Weisung unbefolgt geblieben, unter den im Edikte enthaltenen allgemeinen 
Voraussetungen in Gemäßheit des K. 151 das unbestimmt Gelassene als zugestanden 
anzunehmen. « 
«ill.JnAnsehungderVerhandlungZurVorlegungundFeststeIIungderUebm 
sicht uͤber die Streitverhaͤltnisse (oben F. 8) tritt zwar die Bestimmung des Edikts 
g. 132 auch fuͤr die höheren Gerichte als Norm ein; auch geht diese Verbandlung. 
wenn gleich die eine Partei weder in Person noch durch ihren Prokurator oder ei- 
nen besondern Bevollmächrigten erscheint, unter Vorbehalt einer gegen den Aus- 
bleibenden nach Maßgabe des §. 136 zu erbemmenden fiscalischen Strafe, dennoch vor 
1 
Dagegen. finden die übrigen Vorschriften des §. 152 bei den höheren Gerichten 
nach 9§. 1 und 8 der gepenwärtigen Verordnung keine Anwendung. 
IV. Eben so fällt hier die Bestimmung des §. 157, Nro. 5 des Edikts, als unver- 
einbar mit obigem K. 1, hinwen. · · 
V.thVollziehungderVorschriftbeFEdiktoHx138isteswefmtlicherforders 
lich, daß! die bei den Gerichtshoͤfen eingefuͤhrten Terminbuͤcher aufs Genaueste gefuͤhrt, 
darin der Tag der Imsinuation eines jeden mit Bestimmung eines Termins verbun- 
denen richterlichen Dekrets aktenmäßig verzeichnet werde, und daß nach Ablauf der 
hiernarh zu berechnenden Frist., der Vorttag über dem zu erkemmnden Rechrsnachtbeil 
ohne Aufschub geschehe: weßhalb die Vorstände der Eiril-Senate im allgemeinen, 
die betreffenden Referenten und Subalternen aber im Besondern, hiermit ausdrücklich- 
verantwortlich gemacht werden. -
	        
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