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den Partelen am Schlusse der Instruktion nachzulassenden Rechtsausführung aus dem
im Obigen CF. 1) enthaltenen Grunde gänzlich hinweg-
5. 11
CTontumacial-Verfahren.
Die im Edikte 9&8. 127— 151 ertheilten Borschriften für das Contumacial-Ver-
fahren sind auch von den höheren Gerichten zu beobachten, in so weit nicht das bei
denselben eingeführte schrifrtliche Verfahren und die übrigen in gegemwärtiger Verord-
nung enthaltenen besondern Bestimmungen Dierunter Modifikationen von selbst begrün-
den, oder solche anrathen. -
In dieser Hinsicht wird insbesondere Folgendes festgesetzt:
bar Die Bestimmungen des #. 127 fallen, als auf die Gerichrshöse nicht anwend-
ar, hinweg. » «
II. Hat die Partei in einer Eingabe die Erklärung über erhebliche Umstände
umgangen oder solche unbestimmt gelassen; so ist ihr diese Eingabe # Hebung des
vorwaldenden Mangels unter namentlicher Bezeichnung der Thatumstände, worüber
eine bestimmtere Erklrung gewärtigt wird, zurückzugeben, — und erst dann, wenn
auch diese Weisung unbefolgt geblieben, unter den im Edikte enthaltenen allgemeinen
Voraussetungen in Gemäßheit des K. 151 das unbestimmt Gelassene als zugestanden
anzunehmen. «
«ill.JnAnsehungderVerhandlungZurVorlegungundFeststeIIungderUebm
sicht uͤber die Streitverhaͤltnisse (oben F. 8) tritt zwar die Bestimmung des Edikts
g. 132 auch fuͤr die höheren Gerichte als Norm ein; auch geht diese Verbandlung.
wenn gleich die eine Partei weder in Person noch durch ihren Prokurator oder ei-
nen besondern Bevollmächrigten erscheint, unter Vorbehalt einer gegen den Aus-
bleibenden nach Maßgabe des §. 136 zu erbemmenden fiscalischen Strafe, dennoch vor
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Dagegen. finden die übrigen Vorschriften des §. 152 bei den höheren Gerichten
nach 9§. 1 und 8 der gepenwärtigen Verordnung keine Anwendung.
IV. Eben so fällt hier die Bestimmung des §. 157, Nro. 5 des Edikts, als unver-
einbar mit obigem K. 1, hinwen. · ·
V.thVollziehungderVorschriftbeFEdiktoHx138isteswefmtlicherforders
lich, daß! die bei den Gerichtshoͤfen eingefuͤhrten Terminbuͤcher aufs Genaueste gefuͤhrt,
darin der Tag der Imsinuation eines jeden mit Bestimmung eines Termins verbun-
denen richterlichen Dekrets aktenmäßig verzeichnet werde, und daß nach Ablauf der
hiernarh zu berechnenden Frist., der Vorttag über dem zu erkemmnden Rechrsnachtbeil
ohne Aufschub geschehe: weßhalb die Vorstände der Eiril-Senate im allgemeinen,
die betreffenden Referenten und Subalternen aber im Besondern, hiermit ausdrücklich-
verantwortlich gemacht werden. -