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VI. In Hinsicht auf die Bestimmung dbes g. 139 ist bei den Gerichtshoͤfen aus-
nahmsweise gestattet, nach bewandten Umstaͤnden und im Falle besonderer Weitlaͤu-
figkeit oder Schwierigkeit der zu entscheidenden einzelnen Rechtssache, vorerst das
Contumacial-Dekret abgesondert zu erlassen, die Entscheidung der Hauptsache aber
nachzuholen.
VII. Die in dem Edikte F. 140 gegen säumige Vertreter, Vormuͤnder, oder Cu-
ratoren festgesenten Geldstrafen können bei den höheren Gerichten nach Maßgabe der
Bedeutenheit der daselbst anhängigen Streitsachen, bis auf dreißig Thaler steigen.
Vul., . Vermag eine Partei. nachzuweisen, daß die Versäumniß, in Folge deren
ein Rechtonachtheil erkannt ward, nur durch Verschuldung ihres bei dem Gerichta-
hofe angestellten Prokurators (nicht aber eines andern Rechtsfreunds) entstanden seyz
so findet zwar Wiedereinsegung in den vorigen Stand statt: dagegen soll der Pro-
kurator, wenn ihm nicht vollgültige Entschuldigungs-Gründe zur Seite stehen, mit
einer Geldstrafe von wenigstens zehn und höchstens fünfzig Thalern, oder, im Fall
seiner Unvermögenheit diese Strafc zu bezahlen, mit einer entsprechenden Freiheits=
strafe belegt, bei gröberen oder wiederholten Vernachläßigungen aber mit Eutfernung
von der Prokuratur bestraft werden.
K 12.
Entscheidung; Eröffnung des Erkenntnisses.
Von den Bestimmungen des Edikts K. 132—149 sind auf die höherem Gerichte
anwendbar:
I. Die Vorschrift des §. 136 über die Abfassung des Erkenntnisses;
II. die besondern Anordnungen der . 146 und 147 für die Fälle, wenn früher
über den Besitz eine Verfügung getroffen war, oder wenn auf den Eid erkannt wird.
An die Bestimmungen des +&. 147 sind jedoch die höhern Grrichre nur in sofern
gebunden, als von ihren Aussprüchen noch Berufung statt finder. (F. h. IV.)
III. Jedes Erkenntniß ist den von den Parteien bevollmächtigten Prokuratoren,
und, wenn die eine Partei aus Ungehorsam, oder weil die Klage oder Appellation
vor aller Verhandlung mit dem Beklagten oder Appellaten verworfen wird, noch kei-
nen Gerichts-Prokurator bevollmächtigt hatte, der Partei selbst durch die geeignete
Stelle zu insinuiren. ç «
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gemacht wird, gehoͤrt eine Belehrung uͤber die Zulaͤßigkeit der Berufung und deren
Nothfristen zur Form. «
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