Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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hriln treten jedoch hier folgende beide Modifikationen (und zwar ad I. 3 und I. 
und III.) ein: « 
1) die Anzeige von Ergreifung des Rechtsmittels der Berufung gegen ein Er- 
kenntniß eines Kreis-Gerichrshofs kann nicht anders, als mittelst einer an leß- 
teren selbst gerichteten schriftlichen Eingabe gescheben; jedoch (bringt es dem Ap- 
pellanten keinen Nachtheil, wenn die — innerhalb der Nothfrist von fünf- 
zehn Tagen erweislich der Registratur des Gerichtshofs übergebene Anzeige 
nicht noch im Laufe dieser Frist dem Collegium selbst, oder auch nur dessen 
Vorstande, vorgelegt ward. 
Sodann fällt 
2) die in dem Edikte vorgeschriebene Befragung des Appellanten wegen der Akten- 
mittheilung, nebst allen hierauf sich beziehenden Bestimmungen, bei Beru- 
fungen gegen Urtheile der Kreis-Gerichtshöfe gänzlich hinweg: vielmehr hat 
der Gerichtshof, bei Vermeidung einer durch das Ober-Tribunal zu erken- 
nenden Strase von fünf Thalern, innerhalb fünfzehn Tage von Anmel- 
dung der Appellation an, die Original-Abten mit einfachem Verzeichnisse und 
Begleirungs-Berichte, ohne besondern Eingang, nach vorgängiger Vorladung 
der Anwälte zur Inrotulation, an das Ober-Tribunal eingebunden oder gehef- 
tet einzusenden; woselbst sodann dieselben dem Rechtsfreunde des Appellanten, 
es mag solcher ein aufgenommener Advokat, oder ein Prokurator des Gerichts- 
hofs, gegen dessen Urtheil appellirt worden, oder der, von dem Appellanten 
für diese Sache zu bevollmächtigende Ober-Tribunal-Prokurator seyn, innerhalb 
des ganzen übrigen. Zeitraums der Nothfrist von neunzig Tagen, auf Begeh- 
ren gegen Empfangs-Bescheinigung und unter seiner Verantwortlichkeit mitzu- 
theilen sind, um den Beschwerden-Libell fertigen zu bönnen. 
Lewterer darf jedoch allein von einem, bei dem Ober-Tribunal angestellten Proku- 
rator eingereicht, und es müssen die Original-Akten jederzeit diesem Schriftsatze wieder 
beigeschlossen werden. 
Loangen die Appellations-Abren erst nach Ablauf des fünf und vierzigsten Tages, 
von Insinuirung des Erkenntnisses, bei dem Ober-Tribunale ein; so wird obige Strafe 
verdoppelt, und dem Appellanten lauft die Zeit dieser weitern Verzögerung nicht, 
wenn er nur innerhalb fünfzehn Tage von dem Verfluß des oben erwähnten Zeit- 
raumes der fünf und vierzig Tage sich deshalb bei dem Ober-Tribunale beschwert. 
In diesem Falle laufen ihm erst von der Zeit an, wo seine Beschwerde durch das 
Einlangen der Akten gehoben wird, die übrigen fünf und vierzig Tage der zu Ein- 
reichung des Beschwerden-Libells festgesetzten Nothfrist. 
Die gedachten, von dem Ober-Tribunal als Appellations-Richter anzuseßenden 
Legalstrafen von fünf oder zehn Thalern, treffen je nach Befund der Umstände ent- 
weder den Vorstand des Gerichtshofes, in soweit derselbe sich an gleichbaldiger Distri-
	        
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