Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

587. 
bution des die Appellations-Anmeldung enthaltenden Aktenstuͤcks; oder den Referenten, 
in so fern dieser sich an dem Vortrage über Anordnung der Abten-Ausfertigung, ver- 
säumt hatz; oder endlich, wenn und so weit keinem jener Beiden eine Verzögerung zur 
Last fällt, den für die Expeditoren hierunter verantwortlichen Kanzleidirektor. 
Leß4terer hat dafür besorgt zu seyn, daß jedesmal der Tag der Absendung der 
Akten an das Obertribunal, zum Behuf der Berechnung der fünfzehntägigen Frist, 
durch einen Postschein bewahrheitet werde. 
An eben diesem Tage der Akten-Absendung ist der Anwalt der appellantischen 
Partei davon durch die Kanzlei-Direbtion, welche sich zugleich von jenem die baaren 
uslagen für das Einbinden oder Hesten der Akten 2c. ersegen zu lassen, hat, urkund- 
lich in Kenntniß zu seßen: 
II. 
Besondere Bestimmungen in Absicht auf die künftige Verhandlung von 
Appellationssachen. 
# 1. 
In Absicht auf die künftige Verhandlung der Appellationssachen so- 
wohl bei Unserem Königlichen Ober-Tribunal als bei Unsern Gerichts- 
höfen in den Kreisen sehen Wir, bis zu dereinstiger Bekanntmachung einer um- 
fassenden Gerichrsordnung, noch insbesondere Folgendes fest: 
I. Ist die Beschwerdeschrift des Appellanten innerhalb der in dem IV. Edikte“ 
und der gegenwärtigen Verordnung bestimmten Nothfrist eingekommen; so ist vor 
allen Dingen zu prüfen, ob die neu vorgeschriebenen Appellarions-Förmlichkeiten ge- 
wahrt, und, wenn solches der Fall ist, wie die Materialien der Sache beschaffen 
sind. 
Wird auf die Verwerfung der Appellation wegen Versäumung in den Formen- 
derselben angetragen; so hat sich die Cognition des Gerichtshofes auf diesen Punkt 
zu beschränken. Hierbei ist jedoch dem Reserenren unbenommen, in Fällen, wo mit 
dieser dußern Unfdrmlichkeit zugleich eine innere Grundloßigkeit der Berufung zusam- 
mentrifft, solches bürzlich nachzuweisen; wogegen in dem Erkenntnisse selbst — des lehßtern 
Mangels, eben weil unter obiger Voraussetzung die Sache an den höhern Richter 
nicht erwachsen ist, ausdrücklich nichr erwähnt werden darf.
	        
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