Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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d womit der Appellat bedroht wird, in dem fingirten Zugestaͤndnisse dieser That- 
um e. 
Wenn nun der Appellat sich entweder nur uͤber diese erklaͤrt, oder auch den ihm 
zunächst hierzu verwilligten peremtorischen Termin- fruchtlos hat verstreichen lassen; so 
wird er noch besonders zu Vorbringung seiner etwaigen Einreden unter dem Prcjudiz 
des Verlustes derselben aufgefordert. 
K. 18. 
Fortse ung. 
VIE. Der Regel nach und in den einfachen Appellationsfällen, hat jede Partei 
mu einen Schriftsatz zu übergeben, so daß mit dem Beschwerden-Libell und der Erx- 
zeptionsschrift die Appellations-Abten als geschlossen und spruchreif anzunehmen sind. 
War bereits in voriger Inskanz eine den Gegenstand im Wesentlichen erschöpfende 
Uebersicht der Streitverhältnisse sestgestellt worden; so ist dieselbe von den 
Schriftverfassern der Parteien, anstart der bioher üblich gewesenen besondern Geschichts- 
Erzählungen, zur Grundlage für die beiden Schriftsähe zu nehmen, und dabei nur zu 
Ergänzung oder Berichtigung dieser Uebersichr das Röthige anzumerken. 
Weitere Schrlfisähe sind ausnahmsweise nicht nur in dem zuvor sub nr. V. 
erwähnten Falle, so wie in Fällen einer Gemeinschaft der Appellation, sondern vor- 
nehmlich auch dann nach Befund der Umstände zuzulassen, wenn in den ersten Schrift- 
säßen, und namentlich jedesmal — so oft in der Exzeptionsschrift neues faktisches 
Vorbringen enthalten ist. 
K. 19. 
Fortse zung. 
VIII. In Ansehung des Beweisverfahrens wird, außer den oben in &.9 er- 
theilten allgemeinen Vorschriften, noch insbesondere für den Fall, daß im Punkte der 
Appellations-Förmlichkeiten noch eine Beweisaufnahme vonnöthen wäre, hiermit fest- 
geseht, daß auch hier, ohne förmliche Aussprechung eines Interlokuts, der noch zweifel- 
hafte, oder einer nähern Aufklärung bedürftige Thatumstand, in der Regel (vid. Nr. V.) 
vor Einleitung der Verhandlung in der Hauptsache durch Einforderung des Exzeptions- 
sabes, den Parteien nach Maßgabe der Vorschriften des Edikts zum Beweise unter 
Anboraumung einer peremtorischen Frist hinzustellen, und sodann weiter zu verfah- 
ren ist. 
Wird bei den Kreisgerichtshösen in Folge dieser Beweisaufnahme die Appellation 
für erwachsen angenommen und weitere Verhandlung (Mittheilung des Gravatorial= 
L#bells ad excipiendum) erkanntz so kann der Appellat hiergegen zur Zeit kein förm-
	        
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