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liches Rechtsmittel ergreifen, es beschreitet aber diese Verfügung für ihn auch nicht
die Rechtskrafr.
Wenn hingegen die Appellations-Prozesse abgeschlagen werden; so steht dem Ap-
pellanten, sofern er durch dieses nondevolutorische Urtheil sich für beschwert erachtet,
die Berufung dagegen, unter den allgemeinen Voraussetzungen, an das Ober-Tribunal
en.
fñ Sollte es hierbei auf die Leistung eines freiwilligen oder nothwendigen Eides an-
kommen; so finden die Bestimmungen des Edikts analoge Anwendung.
Restitutions-Gesuche gegen die Versäumniß der Nothfristen sind nach den bisheri-
gen Grundsaͤtzen zu behandeln.
K. 20.
Fortse zung.
IX. Wenn in einer von dem vorigen Richter definitid entschiedenen Sache bei
dem höhern Gerichtshofe noch ein weiteres Verfahren für nothwendig erkannt wird;
so ist solches in dieser höhern Instanz einzuleiten — und bis zur Entscheidung forrzu-
ctzen.
Ausnahmen von bieser Regel treten jedoch in nachstehenden beiden Faͤllen
ein:
1) So oft in höherer Instanz die vom vorigen Richter für zuläßig erkannte
Einrede des geendigten Rechtsstreits oder des Spolium verworfen wird, mit-
hin nun erst eine Verhandlung in der Hauptsache eingeleitet werden muß;
2) wenn in der frühern Instunz nur über einen Anspruch im Allgemeinen
gehandelt und erkannt worden ist, und jezt erst, nach glogen Erkenntnisse
des höhern Richters, eine besondere Verhandlung über die Größe der For-
derung oder die nähere Beschaffenheit der erhobenen Anfprüche norhwendig
wird.
Diese Vorschrift bezieht sich zwar vornehmlich auf die im K. 66 des Edikts namem-
lich bezeichneten Fälle: jedoch ist dieselbe auch in andern Fällen in Anwendung zu brin-
gen, wo die Liquidation der Größe der Forderung weitläufig und schwierig, und der
Zweck einer schleunigen endlichen Auseinandersetzung des Streits durch das bei den
Gerichten erster Instanz eingeführte Verfahren leichter zu erreichen ist.
Biei der oben aufgestellten Regel hat es dagegen in denjenigen Rechtssachen sein
Verbleiben, in welchen eine Klage nach Maßgabe des Edikts §. 87 von dem Richter
erster Instanz vor aller Verhandlung mit dem Beklagten als völlig unstatthaft verwor-
sen, und gegen dieses Erkenntniß von dem Kläger die Berufung ergriffen worden ist.
Läßt hler das höhere Gericht gegen ein solches, den Grund der Klage selbst betreffen-
des Erkenntniß Appellations-Prozesse zuz so wird auch die Berhandlung in der Haupt-
sache dadurch vor diesen höhern Richter gebracht.