Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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liches Rechtsmittel ergreifen, es beschreitet aber diese Verfügung für ihn auch nicht 
die Rechtskrafr. 
Wenn hingegen die Appellations-Prozesse abgeschlagen werden; so steht dem Ap- 
pellanten, sofern er durch dieses nondevolutorische Urtheil sich für beschwert erachtet, 
die Berufung dagegen, unter den allgemeinen Voraussetzungen, an das Ober-Tribunal 
en. 
fñ Sollte es hierbei auf die Leistung eines freiwilligen oder nothwendigen Eides an- 
kommen; so finden die Bestimmungen des Edikts analoge Anwendung. 
Restitutions-Gesuche gegen die Versäumniß der Nothfristen sind nach den bisheri- 
gen Grundsaͤtzen zu behandeln. 
K. 20. 
Fortse zung. 
IX. Wenn in einer von dem vorigen Richter definitid entschiedenen Sache bei 
dem höhern Gerichtshofe noch ein weiteres Verfahren für nothwendig erkannt wird; 
so ist solches in dieser höhern Instanz einzuleiten — und bis zur Entscheidung forrzu- 
ctzen. 
Ausnahmen von bieser Regel treten jedoch in nachstehenden beiden Faͤllen 
ein: 
1) So oft in höherer Instanz die vom vorigen Richter für zuläßig erkannte 
Einrede des geendigten Rechtsstreits oder des Spolium verworfen wird, mit- 
hin nun erst eine Verhandlung in der Hauptsache eingeleitet werden muß; 
2) wenn in der frühern Instunz nur über einen Anspruch im Allgemeinen 
gehandelt und erkannt worden ist, und jezt erst, nach glogen Erkenntnisse 
des höhern Richters, eine besondere Verhandlung über die Größe der For- 
derung oder die nähere Beschaffenheit der erhobenen Anfprüche norhwendig 
wird. 
Diese Vorschrift bezieht sich zwar vornehmlich auf die im K. 66 des Edikts namem- 
lich bezeichneten Fälle: jedoch ist dieselbe auch in andern Fällen in Anwendung zu brin- 
gen, wo die Liquidation der Größe der Forderung weitläufig und schwierig, und der 
Zweck einer schleunigen endlichen Auseinandersetzung des Streits durch das bei den 
Gerichten erster Instanz eingeführte Verfahren leichter zu erreichen ist. 
Biei der oben aufgestellten Regel hat es dagegen in denjenigen Rechtssachen sein 
Verbleiben, in welchen eine Klage nach Maßgabe des Edikts §. 87 von dem Richter 
erster Instanz vor aller Verhandlung mit dem Beklagten als völlig unstatthaft verwor- 
sen, und gegen dieses Erkenntniß von dem Kläger die Berufung ergriffen worden ist. 
Läßt hler das höhere Gericht gegen ein solches, den Grund der Klage selbst betreffen- 
des Erkenntniß Appellations-Prozesse zuz so wird auch die Berhandlung in der Haupt- 
sache dadurch vor diesen höhern Richter gebracht.
	        
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