Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

K. 21. 
Fortsetzung. 
X. Die Verbindlichkeit der appellantischen Partei zu Entrichtung der Appella- 
tions-Taxe (Einleg-Taxe) — wird durch die Einreichung der Beschwerde 
schrift begründet. 
XI. Bei Bekanntmachung der Erkenntnisse der Kreisgerichtshöfe in Appellatlons= 
sachen durch das Staats= und Regierungs-Blatt ist künftig Edeemal zu bemerken, ob 
von dem aufgelösten oder dem neuen Oberamtsgerichte das Erkenntniß ausgesprochen, 
und in letzterm Falle, ob solches von ihm selbst, oder von der Justiz-Retardaten Com- 
mission 2c. gefällt worden sey. 
XlII. Sobald überdieß das in einer Appellationssache gesällte Erkenntniß die 
Rechtskraft beschritten hat; so ist der untere Richter, welchem die Hülfsvollstreckung 
obliegt, davon in Kenntniß zu seßen. 
Nach dieser Vorschrift haben sich die Kreisgerichtshöfe sowohl als das Ober-Tri= 
bunal zu achten. 
III. 
Vorschriften zu zweckmäßiger Einrichtung und Abkürzung der Definitid Vorträge 
bei den höperen Gerichten, in Sachen erster oder weiterer Instanz. 
g. 22. 
Außer den im Vorstehenden (I. und II.) gegebenen Bestimmungen über das pro- 
cessualische Verfahren bei den höheren Gerichten Unseres Königreichs sowohl in 
Appellationssachen als in Sachen erster Instanz, finden Wir Uns noch bewogen, auch 
in Absicht auf eine zweckmäßigere Einrichtung der Collegial-Vorträge bei endli- 
cher Entscheidung dieser Rechtssachen, zum Behufe moglichster Geschäfts-Beschleu- 
nigung nachstehende Worschrift zu ertheilen: 
((. 25. 
Anstatt der bisher äblich gewesenen ausführlichen, in drei Hauptabschnitte: das 
Factum, die Prozeßgeschichte, und das Gutachten abgetheilten schriftlichen 
Relationen haben sich künftighin 
A) soviel zuvöbrderst die Darlegung der dem Rechtsstreite zu Grund liegenden 
fakrischen Verhältnisse anlangt, die Referenten darauf zu beschränken, die bei 
den Akren dieser oder der vorigen Instanz befindliche Ueber sicht der Streit-
	        
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