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Verhältnisse, wenn sie sich aus sämtlichen Verhandlungen von deren Vollstaͤndigkeit
und Richtigkeit überzeugt haben, mit dieser Bemerkung zu verlesen, im entgegengeset-
ten Falle aber nur diejenige Berichtigung und Ergänzung derselben in ihren schriftli-
chen Vortrag aufzunehmen, welche sich in faktischer Beziehung aus der Vergleichung
der altern Akten, oder durch das nachgefolgte Vorbringen der Parteien, oder das Be-
weis-Verfahren, ergiebt.
Eine Geschichte der Veranlassung des Rechtsstreits oder der bei ihm vorauszu-
sehzenden frühern faktischen Verhältnisse ist nur dann in der Relation voranzuschicken,
wenn die aus den Akten zu verlesende Uebersicht nicht selbst das Geschichtliche des
Srreits, so weit es zur Beurtheilung des Letztern von Interesse ist, vollständig, deutlich
und in chronologischem Zusammenhange enthält.
K. 24.
Fort se zung.
B) In Absicht auf die Geschichte des Prozesses, und die Aus führungem
der Parteien zum Vorstande ihres Rechts, hat der Referent die erheblichern
Momente unter Hinweisung auf die Akten und die Hauptschriftsäße in der Relation
auszuheben, eine weitere Auseinanderseung aber da, wo es zu näherer Erläuterung
zu gereichen scheint, etwa unter Nachschlagung und Verlesung der wichtigern Stellen
##ner Schriftsäßee, dem mündlichen Vortrage vorzubehalten.
. 25.
Fortse#ung.
Hierbei wird übrigens sämtlichen Gerichrshöfen zur besondern Pflicht gem#acht, bei
jedem definiriven Vortrage in höherer Instanz zu prüfen, ob der vorige Richter sich
einer ahndungswürdigen Verzögerung schuldig gemacht habe, und vorkommenden Falles-
das Geeignete zu verfügen, oder einzuleiten.
Um jedoch hierdurch die Arbeiten der Referenten nicht zu vermehren, genügt es
in der Regel, daß zum Behuf jener Prüfung das — den Appellations-Abren vorge-
sette — die Data der gerichtlichen Eingaben, Verhandlungen und Beschlüsse jederzeit
enthaltende Akten-Verzeichniß, bei Gelegenheit des Vortrags in der Hauptsache-
verlesen, und erforderlichen Falles von dem Referenten in den Akten das Weitere nach-
gewiesen werde: wornach derselbe nach Bewandtniß der Sache seine Anträge wegen-
der zu treffenden Verfügung mündlich zu erstatten hat. · .
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daß jene Präfung vorgenommen worden, und was das Resultat davon gewesen sey.
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