Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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K. 26. 
Fortsetzung. 
C) Das Gutachten endlich und die Anträge des Referenten sind in Form von 
Entscheidungs-Gründen, in zweckmätiger Kürze der schriftlichen Relation einzu- 
verleiben, die nähere Entwickelung und Ausführung derselben aber, der Regel nach, 
und zumal bei Sachen von minderer Bedeutung, dem mündlichen Wortrage vorzube- 
halten; wobei den Referenten anheim gegeben wird, zum Behufe eines Leitfadens die- 
ser mündlichen Erdrterung die sachdienlich scheinenden Bemerkungen, Allegate 2c. auf 
Nebenblättern zu verzeichnen. 
In wichtigen oder in Ansehung des Rechtspunkts sehr interessanren Fällen bleibt 
ihnen jedoch unbenommen, in der schriftlichen Relation selbst jener Zusammenstellung 
der Entscheidungsgründe eine ausführlichere Auseinandersehung vorausgehen zu lassen. 
Die Emscheidungs-Gründe des Urtheils hat in jedem Falle der Referent, es 
moͤzen seine Anträge von dem Collegium genehmigt worden seyn oder nicht, dem Be- 
schlusse gemäß auszuarbeiten, auch solche nebst dem Entwurfe des Urtheils, vor deren 
Ausfertigung in dem Gerichtshofe vorzutragen; worauf in dem Protokoll zu bemerken 
ist, ob die vorgeschlagene Fassung gebilligt, oder was etwa daran abzuändern beschlossen 
worden sey. w 
Verfahren in Concurssachen, in Wechselsachen und in Ehesachen. 
K. 27. 
In Concurs-Sachen, welche in erster Instanz vor den höhern Gerichtshöfen 
verhandelt werden, kommen die allgemeinen Vorschriften, welche in gegenwärtiger Ver- 
ordnung auf den Grund der Bestimmungen des vierten Edikts vom 31. Dec. 1813 
zu Erhielung eines schnelleren Prozeßganges gegeben sind, gleichfalls in Anwendung; 
außerdem aber wird vorerst an den bisherigen Normen der Behandlung dieser Sachen 
nichts verändert. 
Die Ertheilung von Terminen, deren Berechnung, die auf den Fall des Ungehor- 
sams zu verhängenden Rechtsnachtheile, die Beweisaufnahme und das Beweisverfahren 
überhaupt, die Art der Eröffnung der Ertenntnisse u. s. w. richten sich daher auch hier 
nach den obigen Bestimmungen: wogegen die besondern Anordnungen des Edikts 99. 160 
bis 135 für Gantsachen, die höheren Gerichte in Ansehung der bei ihnen selbst in erster 
Instanz anhängigen Concurse vorerst nicht berühren. 
Das Verfahren in Wechsel= und in Ehe-Sachen bleibt vor der Hand unverändert. 
V. 
Revisions-Sachen. 
##. 28. 
In keiner Rechtssache kann weiter, als durch drei Instanzen verfahren werden.
	        
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