Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

148  9.  Hannörversches  Grundgegetz  1883.

kurs  das  Verfahren  nicht  auf,  und  folgt  die  Entschädigung  ausnahmsweise
  innerhalb  möglichst  kurzer  Frist  nach.

8  37.  Jedem,  der  8ich  von  einer  Verwaltungsbehörde  durch
Überschreitung  ihrer  Befugnisse  in  Seinem  wohlerworbenen  Rechte
verletzt  erachtet,  Steht  nach  den  nachfolgenden  Bestimmungen  der
ordentliche  Gerichtsgang  offen.

Ist  die  Verletzung  durch  einen  Staatsvertrag  oder  durch  ein
verfasSungsmägsig  erlasSenes  Gegetz  bewirkt,  80  kann  diegelbe  nicht
zum  Gegenstande  eines  Rechtsanspruchs  gegen  den  Staat  oder
gegen  Verwaltungsbehörden  gemacht  werden.

Vielmehr  kann  nur  die  unrichtige  oder  unbefugte  Anwendung
von  Staatsverträgen  oder  Gesgetzen  einen  Rechtsanspruch  begründen,
Sobald  in  einer  Überschreitung  der  Befugnisse  der  Behörden  ausserdem
  die  Erfordernisse  einer  Entschädigungsverbindlichkeit  nach
gemeinrechtlichen  Grundsätzen  anzutreffen  Sind.

Die  Gerichte  können  in  Solchen  Fällen  die  einstweilige  Ausführung
  von  Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden  nicht  hemmen
und  dürfen  eine  gegen  Solche  Verfügungen  gerichtete  Klage  nur
dann  annehmen,  wenn  von  dem  Kläger  zuvor  nachgewiegen  ist,
dass  er  bei  der  vorgegetzten  höhern  oder  höchsten  Verwaltungsbehörde
  bereits  Hülfe  gesucht  und  Solche  innerhalb  eines  angemessSenen
  Zeitraums  nicht  gefunden  habe.

Wiederaufhebung  von  Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden
durch  richterlichen  Spruch  kann  nur  in  dem  Falle  Stattfinden,  wenn
auf  verfasSungsmäsSigem  Wege  (8.  Kap.  8  8  156)  entschieden  ist,
dass  eine  in  Frage  befangene  Angelegenheit  zur  Kompetenz  der
Verwaltungsbehörde  nicht  erwachsen  gewesen  Sei.

8  38.  Wenn  Ansprüche  aus  einem  wohlerworbenen  Privatrechte
  gegen  den  Fiskus  Sowohl  des  Königs  als  des  Staats  oder
von  demselben  geltend  gemacht  werden  Sollen,  gehört  die  Verhandlung
  und  Entscheidung  der  hieraus  entstehenden  Rechtsstreitigkeiten
  auf  gleiche  Weise  wie  andere  PrivatrechtsSachen  zur  Kompetenz
  der  ordentlichen  Gerichte,  und  zwar  Soweit  dies  nach  bisherigen
  Gesetzen  noch  nicht  der  Fall  gewesen,  rücksichtlich  der
nach  dem  Tage  der  Publikation  des  Staatsgrundgesetzes  entstehenden
Forderungen.

Die  Vollziehung  des  gerichtlichen  Erkenntnisses  findet  gegen
die  in  demselben  bezeichnete  Behörde  oder  Kasse  Statt.

8  39.  Den  Unterthanen  Steht  das  Recht  zu,  in  angemessener
Form  und  auf  gesetzliche  Weise  Bitten  an  den  König,  an  die  allgemeine
  Ständeversammlung,  Sowie  an  die  Landesbehörden  zu  bringen.

Auch  hat  jeder  das  Recht,  in  Seiner  Angelegenheit  über
gesetz-  und  ordnungswidriges  Verfahren  einer  Behörde  oder  über
verzögerte  Entscheidung  bei  der  unmittelbar  vorgesetzten  Behörde
Beschwerde  zu  führen  und  diese  bis  zur  höchsten  Behörde  zu  verfolgen.

Mehrere  Gemeinden  oder  Korporationen  dürfen  über  Angelegenheiten,
  in  Ansgehung  deren  Sie  nicht  ohnehin  in  einem  ver-