148 9. Hannörversches Grundgegetz 1883.
kurs das Verfahren nicht auf, und folgt die Entschädigung ausnahmsweise
innerhalb möglichst kurzer Frist nach.
8 37. Jedem, der 8ich von einer Verwaltungsbehörde durch
Überschreitung ihrer Befugnisse in Seinem wohlerworbenen Rechte
verletzt erachtet, Steht nach den nachfolgenden Bestimmungen der
ordentliche Gerichtsgang offen.
Ist die Verletzung durch einen Staatsvertrag oder durch ein
verfasSungsmägsig erlasSenes Gegetz bewirkt, 80 kann diegelbe nicht
zum Gegenstande eines Rechtsanspruchs gegen den Staat oder
gegen Verwaltungsbehörden gemacht werden.
Vielmehr kann nur die unrichtige oder unbefugte Anwendung
von Staatsverträgen oder Gesgetzen einen Rechtsanspruch begründen,
Sobald in einer Überschreitung der Befugnisse der Behörden ausserdem
die Erfordernisse einer Entschädigungsverbindlichkeit nach
gemeinrechtlichen Grundsätzen anzutreffen Sind.
Die Gerichte können in Solchen Fällen die einstweilige Ausführung
von Verfügungen der Verwaltungsbehörden nicht hemmen
und dürfen eine gegen Solche Verfügungen gerichtete Klage nur
dann annehmen, wenn von dem Kläger zuvor nachgewiegen ist,
dass er bei der vorgegetzten höhern oder höchsten Verwaltungsbehörde
bereits Hülfe gesucht und Solche innerhalb eines angemessSenen
Zeitraums nicht gefunden habe.
Wiederaufhebung von Verfügungen der Verwaltungsbehörden
durch richterlichen Spruch kann nur in dem Falle Stattfinden, wenn
auf verfasSungsmäsSigem Wege (8. Kap. 8 8 156) entschieden ist,
dass eine in Frage befangene Angelegenheit zur Kompetenz der
Verwaltungsbehörde nicht erwachsen gewesen Sei.
8 38. Wenn Ansprüche aus einem wohlerworbenen Privatrechte
gegen den Fiskus Sowohl des Königs als des Staats oder
von demselben geltend gemacht werden Sollen, gehört die Verhandlung
und Entscheidung der hieraus entstehenden Rechtsstreitigkeiten
auf gleiche Weise wie andere PrivatrechtsSachen zur Kompetenz
der ordentlichen Gerichte, und zwar Soweit dies nach bisherigen
Gesetzen noch nicht der Fall gewesen, rücksichtlich der
nach dem Tage der Publikation des Staatsgrundgesetzes entstehenden
Forderungen.
Die Vollziehung des gerichtlichen Erkenntnisses findet gegen
die in demselben bezeichnete Behörde oder Kasse Statt.
8 39. Den Unterthanen Steht das Recht zu, in angemessener
Form und auf gesetzliche Weise Bitten an den König, an die allgemeine
Ständeversammlung, Sowie an die Landesbehörden zu bringen.
Auch hat jeder das Recht, in Seiner Angelegenheit über
gesetz- und ordnungswidriges Verfahren einer Behörde oder über
verzögerte Entscheidung bei der unmittelbar vorgesetzten Behörde
Beschwerde zu führen und diese bis zur höchsten Behörde zu verfolgen.
Mehrere Gemeinden oder Korporationen dürfen über Angelegenheiten,
in Ansgehung deren Sie nicht ohnehin in einem ver-