Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Friedrich  Keppler,  Sohn  des  verstorbenen  Stabs  Amemanns  in  Möhlhausen.
Christtran  udwig  Knapp)  Sohn  des  vorstorbenen  Pfarrers  in  Dettingen.
Gottlieb  Friedrich  Krauß,  Sohn  des  verstorbenen  Pfarrers  in  Bissingen.
Yaul  Lang,  Sohn  des  resign.  Amts=  Schreibers  in  Maulbronn.
Albert  Ludwig,  Sohn  des  Schultheißen  in  Ilsfeld.

Friedrich  Märklin,  Sohn  des  Dekans  in  Neuenstadt.

Carl  Theodor  Neuffer,  Sohn  des  Pfarrers  in  Kochersteinsfeld.

Carl  Gottlob  Neuffer,  Sohn  des  Pfarrers  in  Helzgerlingen.

Gustav  Adolph  Oesterlin,  Sohn  des  Pfarrers  in  Eberstadc.

Gottlob  Friedrich  Pfäfflin,  Sohn  eines  Kaufmanns  in  Rottwell.
Johann  Peter  Reicherter,  Sohn  eines  Mezgers  in  Reutlingen.

Johann  Christoph  Roth,  Sohn  eines  Bäckers  in  Tübingen.

Christian  Jarob  Schach)  Sohn  eines  Instrumencenmachers  in  Nürtingen.
Eduard  Schäffler)  Sohn  des  verstorbenen  Physikus  in  Sbingen.
Johannes  Schauffler,  Sohn  eines  Gerbers  in  Göppingen.

Wilhelm  Scheid,  Sohn  des  Amts-flegers  in  Winnenden.

Crist.  Wilhelm  Schmid,  Sohn  eines  Schneiders  in  Göppingen.

Edmund  Sigel,  Sohn  des  Stadtschreibers  in  Oberndorf.

Jakob  Friedrich  Stahl,  Sohn  eines  Sailers  in  Dornsterten.

Carl  Tafel,  Sohn  des  Finanzraths  in  Ellwangen.

Friedrich  Vogt,  Sohn  des  Stiftungs,  Verwalters  in  Tübingen.

August  Zimmer,  Sohn  des  Kameral=  Verwalters  in  Herbrechtingen.

Der  TDag  des  Eintritts  in  das  Seminar  zu  Tübingen  ist  auf  Samstag  den  23.,  und
bei  Schönthal,  Blaubeuren  und  Maulbronn  auf  Mittwoch  den  20.  künstigen  Monats
Oktober  festgesehßt.  Stutegart  den  34  September  1819.  Shreine

üskind.

.)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen:

der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Erinnerung  an  das  Verbot,  vor  dem  Herbst  in  zehentbaren  Weinbergen  Trauben  zu  schneiden
und  zu  verkaufen.

Das  in  dem  §.  5  der  Herbst-Ordnung  unter  Bestimmung  einer  Strafe  von  10  fl.
auf  den  Uebertretungsfall  enthaltene  Verbot,  aus  Weingärten)  welche  der  Abgabe