Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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des Zehnten oder einer Theilgebühr unterworfen sind, vor dem Herbst, ohne vor- 
herige Uebereinkunft mit der Jehnt= und Theil,Beamtung, frübreifende Trauben 
zu schneiden und zu verkaufen) wird hiedurch zur allgemeinen Nachachtung in Er- 
innerung gebracht. Stuttgart den 15. Sept. 1619. 
L. Otto. Weckherlin. 
C.) Des Departements der Finanzen: 
Des Klnigl. Steuer-Collegium. 
Den Durchfuhrzoll von Silber und Silberfabrikaten auf di#: durch das Königreich ziehende Stras- 
burger Rouce betreffend. 
Da Seine Kbyigl. Majestiát gnädigst genehmigt haben, daß für die durch das 
Kdoigreich ziebende Strasburger Route dieselbe Minderung des Durchfuhr-Zolls von 
Silber und Silber-Fabrikaten auf 3 kr. von roo fl. statt haben sell, welche durch die Ver- 
ordnung vom 36. November 1317 (Staats-= und Regierungs-Blatt Seite 566) für die 
Straße zw#schen Frankfurt und Augsburg bewilligt worden ist; so wird solches zur allge- 
meinen Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht. 
Stuttgart, den 17. September 131g. Jäger. 
D.) Des Departements der Residenz-Polizei: 
des Ministerium der Ressdenz-Polizei. 
Bekanntmachung in Betreff der Ordnung bei der Feier des landwirthschaftlichen Fesies 
im Jahre 1819. 
1. 
Das landwirehschaftliche Fest, welchem am :y. Sept. der Vieh= und Krämer, 
markt vorausgeht, beginnt am 28. Sept., und wird an diesem Tage,) wie im vori- 
gen Jahre, auf dem Exerzierplaße bei Kannstadt gefeiert. 
2. 
Vormittags um 9 Uhr werden diejenigen Viehstöcke, welche den Tag zuvor 
von den Preis-Richtern als preiswürdig anerkannt wurden, in die für sie bestimmce 
Abeheilungen geführt, allwo sie bis zur Preis," Pertheilung und dem darauf folgen- 
den Umzuge zu verbleiben haben.
	        
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