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reiche und der damit verbundenen nutzbaren Post-Rechte, nach Mahgabe der in dieser
Verordnung enthaltepen Bestimmungen, als ein Erb-Manp= Thron-pehen perliehen=
Ar t. 2% –
Dieses Erb-Mann = Thron#= kehen wird in allen Fällen, in welchen die kehen nach
den Gewohnheiten des Künigl. Lehenhofs empfangen zu werden pflegen, persbnlich von dem
Erb-Landpostmelster, oder, im Falle der, auf Ansuchen, aus zureichenden Grüwmen erhal-
tenen Dispensation, durch einen Bevollmächtigten, und zwar zum erstenmale binnen einem
Jahr, sechs Wochen und drei Tagen empfangen.
Eine Veräußerung, Verpachtung, Theklung oder Subi#feudatien des Lehens föndet in
keiner Weise statt. -·«"· · " «
Art. 3.
Das Obereigenthum der Posten, die Beststigung aller Poststellen, das Recht der Ge-
setzgebung und der Posipelizei, die Gerichtsbarkeit und die EStrafrechtspflege in Pestsachen,
inseoweit nicht Unserem Erb-Landpostmeister und den demselben untergeordneten Stellen eine
———— #rücklich einger kumt i#, und die Vertretung der Pest-An-
stalt im Verhältniß zu andern Staaten, bleiben, als unperäußerliche Hoheits-Rechte, Uns,
dem König, und Unsern Nachfolgern in der Regierung, als Lapdes= und Hehensherrn,
ausschließlich vorbehalten,
Art. 4.
In den vor Unsere Justiz-Bebbrden sich eignenden Angelegenbeiten wemen sich die
Posistellen an die betreffenden Gerichtsbbfe unmittelbar; in allen andern Bcziehungen steht
das Postwesen unter der Leitung und Aufsicht des Ministeriums des Innern, ale derje-
nigen obersten landesherrlichen Stelle, an welche von der, den Exb-Landpostmeister vertre-
tenden General= ost-Direktion sewohl, als auch, in den geeigneten Fällen, von den
Abeigen oststellen des Königreichs die Berichte und Antrége gerichtet werden müssen, die
zur landesberrlichen Wissenschaft und Entscheidung zu bringen sind, und durch welche die
Khnigl. Entschließung erdffnet wird. ’
Die Kreis-Regierungen kinnen diese Aufsicht und Leitung in Auftrag des Ministe-
„ rrums des Innern, innerhalb ihrer Verwaltungs-Bezirke, ausüben- «
. Art. b6.,
Den Bestimmungen des y. 3, zu Folge haben