Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Wichtigkeit der Wahl, und ergänzt vorerst den Gemeinde-Rath durch ordentliche 
Wahl für die — in demselben durch den Abgang des Orts-Vorstehers erledigte Stelle. 
Der Gewählte wird als Mitglied des Gemeinde-Rathes der Gemeinde vorgestellt 
und beeidigt, sofort das Verzeichniß sämmtlicher Raths-Glieder verlesen, und die Bör- 
gerschaft aufgefordert, nunmehr einzeln im Durchgange je drey dleser Mitglieder zu 
bezeichnen, welche für die würdigsten und tüchtigsten zu dieser Stelle erachtet werden, 
Uceber den Durchgang wird (bis auf weltere Anordnung durch den Gerichts- 
Notar des Bezirkes.) ein förmliches Protokell geführt, jede einzelne Stimme in dem- 
selben bemerkt und der Eintrag von dem Stimmgeber unterzelchnet. Sofort werden 
mit Zuzlehung des ältesten Raihs= Glledes und des Obmanns des bürgerlichen Aus- 
schusses die Stimmen gezählt, und die Resultate der Zählung am Schlusse des Pre- 
tokolls beurkundet. 
Unter Original-Anschluß dieses Protokolls werden nunmehr durch den Oberamt-= 
mann diejenigen drey Candldaten, welche die melsten Stimmen erhalten haben, der 
Regierung vorgeschlagen, bei jedem das Noͤthige bemerkt, und der tüchtigste von 
ihnen beziehungsweise durch die Reglerung oder auf Unsere unmittelbare Anord= 
nung ernannt. 
Sollte je keines der drey vorgeschlagenen Subjekte zu der Vorstehers-Stelle 
tüchtig erkannt werden, so wird die Regierung in den — für sie geelgneten Fällen 
blerüber an das Ministerium des Innern berichten, welches die vorgetragenen Gründe 
einer nochmallgen Prüfung unterwerfen, und wenn sie hiezu binreichend befunden 
werden, den Verschlag der Gemeinde zur Abänderung zurückgeben wird. Letzteres 
kann bey Städten erster Klasse ebenfalls geschehen. 
Der neu ernannte Orts-Worsteher wird durch den Oberamtmann im. Angesichte 
der Gemeinde beeldigt und in seine Stelle eingewiesen. 
9. 62. 
Aufl’ sulng der bisherigen Unter-Aemter, 
Der Worsteher jeder einzelnen Gemelnde ist dem Oberamte unmittelbar untergeord- 
net. Die bisherige Verbindung verschledener, ausserdem von einander unabhängiger 
Gemeinden in Unter-Aemter, Ober= und Staabs-Schultheißerepen, Staabs-Vegleyen 
u. s. w. wird aufgelbst. Die von dlesen Mittel-Stellen besorgten Geschäáfte werden 
künftig theils durch das Oberamt unmittelbar, thells durch die Orts-Vorsteher verrlchtet. 
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