Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

620 
zu Verbesserungen und Abaͤnderungen zu machen. Jusbesondere wird demselben dje 
strengste Beobachtung des Post-Geheimnisses zur Pflicht gemacht. Was die Aus- 
lieferung der Briefe und Pakete auf gerichtliche Requlsition anlangt, so find die 
Oberamts-Richter zwor ermächtigt, auf Briefe und Pakete, welche der Post über- 
geben worden find, so lange Beschlag zu legen, bis die höbere Civil -= oder Crimi- 
nal-Justiz-Stelle, je nach Verschiedenheit der Fälle, darüber entschieden hat; hin- 
gegen steht nur Unseren Criminal= und Appellations-Gerichtohdfen und dem 
Ober-Tribunal die Befugniß zu, dergleichen Briefe und Pakete den Postämtern 
  
abzufordern und darüber nach rechtlichem Ermessen zu verfügen. 
Därfen ohne ländesherrliche Genehmigung weder die bestebenden Postkurse und 
und die Routen, welche #ie einhalten, noch die Tage der Ankunft und des Abgangs 
derselben abgeändert werden. « J 
Jedoch bleibt es der Generol-Post-Direktlen unbenommen, die Aufbebung ertbehr- 
cher Seiten-Curse in Antrag zu bringen, worauf nach Befinden der Umstände entspre- 
chende Räücksicht genommen werden wird. "« 
Art. 7*7% **½vd 
In Folge der Uns als Landes= und Lebensberrn fortdauernd zustehenden Peostpolizei- 
Gewalt behalten Wir Uns vor, In außerordentlichen und dringenden Fällen, insbesen- 
dere in Kriegs-Zeiten, die aus NRäcksschten des öffentlichen Wobls erferderilch erachteten 
Maßregeln ergreifen und die zu ihrer Vellziebung geeigneten Verfügungen an jeden bei der 
Verwaltung der Königl. Hosten angestellten Offzianten ergehen zu lassen. 
Im Ulbrigen ist Unser Ministerium des Innern mit der Auslbung der gembbulicher 
Weise Statt sindenden postpolizeilichen Aufslcht beauftragt, und dasselbe hat insbesondere die 
Befugniß und die Verbindlichkeit, selbst oder durch die ihm untergebenen Stellen — 
1.) darüber zu wachen: daß die Posten pünktlich den Dienst leisten, welchen der Staat 
mit Recht von ihnen erwartet; daß den landcsherrlichen Post-Ordnungen überall nach- 
gelebt werde und keine Unterschleife, Nachläßigkeiten, Uebervortheilungen, Verschlep- 
pungen der Briefe und Sachen Statt sinden; daß die ordindren und Ertra-Dosten, 
die Staffetten 2c. richtig, schnell und überhaupt vorschriftmäßig befdrdert werden; 
e.) Über die Beschwerden aller Art, welche wegen Verlusten, Ueberportheilungen c. gemacht 
werden, die Entscheidung zu ertheilen; daber es den Beeinträchtigten frei steht, ihre 
Beschwerden bel den betreffenden Ddststellen, bel der General-Direktion der Kdnigl. 
osten, oder unmittelbar bei dem Ministerium des Innern anzubringen. Dieses 
"6t. jedoch dergleichen Beschwerden zuerst an die General-Post-Direktien zur Ab- 
bülfe abtugeben, und nur, wenn diese gar nicht oder unvollkommen geschehen sollte, 
auf Anrufen der Beeintr #tigten und nach vorgängiger Berichts-Erferderung und 
Untersuchung der Sache, in zweiter Instanz, die Entscheidung zu ertheilen, welcher 
sich die Konigl, General-Post-Direktion, so wie sämtliche Post-Behbrden und 
Osfizlanten unterwerfen müssen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.