Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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3) Jur Eeichunge## Vteckten Zwecks, olle: pm diliillschr schoiwenden gesetlchen 
Mahregeln zu ergreiscn nsmemlich die Pest= Offizichten, )zun Rechenschaft. „m ## 
uͤnd 
ben: udthigenfells die Einsicht der Rechnungen und Posttaxten zu verlangen, 
zu jeder Zelt die Pest-Comtolre. untersychen zu lassen, um sich an Ort und Stelle 
u überzeugen, ob der Destdienst gehdrig verrichtet werde; **)½— I 
4.). die. boi dergleichen. Untersuchunge. vorgefundenen Moͤngel und Gebrecher, In sofe 
eine schleunige Abbülfe erforderlich paͤre, durch unmittelbare Weisungen und GEn. 
Befeble an die Post-Offizianten, wovon die Kinigl. General-Pest. Dircktiom in 
Kenntniß zu setzen ist, abzustellen. In allen äbrigen Jällei Ist die Abhälfe und dle 
Bestrafung des lm Dienst nachläßig, befundenenp pot-Offia#ten der Generak= 
#es Direktion, lnnerhalb der Grenzen Tet #hr, winhen. in. Strafbefugniß, zu übes- 
asfen; .. ....,-«...·. 
5.) wenn ein Post-Offiziant oder Unter-Bedienter sich in Erfuͤllung der Pflichten, 
welche er gegen den Landesherrn und das gemeine Wesen zu erfuͤllen hat, saͤumlg 
finden lassen oder den Vorschriften und Strafbefehlen des mit der Ausuͤbung der 
Pest-Polizei= Gewalt bcauftragten. Ministeriums keine Folge leisten sollte, dessen 
Entlassung und Beftrafung auf dem gesetzlichen Wege zu veranlassen. 
Art. 8: 
Das nutzbare Eigenthum des Lehens und die damit verbundenen Rechte besitzt und 
genießt der Erb-Landpestmeister mit vollkommener Unterordnung unter die bchste Gewalt 
des Kandesheern und unter Beobachtung der bestebenden Gesetze- 
Für dieß nutzbare Eigenthum des Lehens entrichtet der Erb-andpostmelster an Un- 
sere Staatskasse einen jährlichen Lebens -Kanon, dessem Betrag',, gleichwie die übrigen 
dabei eintretenden Bestimmungen, durch einen besondern Vertrag festgesetzt #tt. 
Art. 9. 
Die Stelle des Erb-kandpostmeisters wird in dem gewöhnlichen Geschäfts-Gange, 
die mit Unserer Genehmigung dermalen in Frankfurt ihren Sitz habende General-Direktion 
Unserer Posten, deren Verhältniß zu den landesherrlichen Stellen in den vorhergehenden 
Artikeln bestimmt worden ist, vertreten. " 
In allen Ausfertigungen, welche Unsere Posten betreffen, hat sich dieselbe des Prä- 
dikats: „General-Direktion der Kdnigl. Württembergischen Posten “, zu bedienen. 
Art. 10. 
Keine Unse rer Poststellen kann einem ausländischen Oberpost= oder Postamte unter- 
geordnet werden. Der dem Ober - Pestame zu Stuttgart vorstebende Ober-Postmeister ist 
unbeschadet der unmittelbaren Wirksamkeit der General-Post-Direktion, der nächste Dienst- 
Vorsesetzte aller Kömgl. Post-Offizianten, an den auch in dringenden Fllen die Ver- 
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