Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Fügungim amse## iskulhct de, Isern, ertehett, dan Auschen seodoch die, Gebezal 
Direktiob steit ohne Müfschutzin Kemhtniß gesetzt wereim H###': 3),:22„ 
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Der Geschaͤfts- und Wirkun 5. Krels der General-Dlrektion Unserer Posten or- 
bkdd7 auf alle 1 den Mbongöreche unde der beltung di#r innern Betwaltung der 
sten berbundessen Gerechtsame. Dieselbe hat mamemlich die Befugniß in Ansehung des 
„Rechnun äwesegs , def Ablieferung der Gelder, der Kartenschlüsse, der Speditionsweise, 
der Brjefe und 7 Beschleunigung der reitenden und fahrenden Pestkurse und 
der Staffetten und des ars : Postdienstes die nölhigen Verfügungen zu erlassen, welche, 
insefetne ss den bestetzenden allgemeine #- Vererdnunges und Regilements in Dostsachen an- 
gemessen sind, zu ihrer Verbindlichkelt fär sämtliche Königl. Post-Offizianten keiner Be- 
Käeigund berüursfen % ·"—«" -· 
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7 «Att.n- 
Um shren Berfuͤgungen den erforderlichen Nachdruck zu geben, ist die Generaldirek- 
tien Unserer Posteit befugt, die Post-Offzianten durch Verweise und Geldstrafen, welche 
jedoch die Summe von' zwnzig Dhalern nicht Übeesteitzen dürfen, anzubalten. 
Suspension vom Dienste und Gehalte, und hochstens vierzehentägiger Arrest kann nur in 
Uebereinstimmung mit dem Ministerium des Innern verfügt werden, wogegen eine vorläu- 
eige Suspension vom Dienste, obnt die vom Gehalte, in dringenden Fällen, wo Gefahr 
lauf dem. Verzus steht, der General-Post-Direktlon, * unter der Berbindlichteit einer 
* Anzeige und Angabe der Gründe bei Unserem Ministerium des Innein, u 
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„ Die Gerufang gegen bie Straf-Verfägung der General-Post-Direktion in Frankfurt 
geht, in Gemäßheik der Perordnung vom 5. Mal 187:6 an den Geheimen Natb. 
Die von der General-Post-Direktion um Namen des Crb-Landpostmeisters innerhalb 
der ihr hier eingerdumten Straf-Befugniß über die untergeerdneten Post-Offizianten, als 
der einzigen welche ihr zusteht, angesetzten Geldstrafen werden dem Erb-Landpostmeister 
äüberlassen, dagegen alle von einer latesherrlichen Stelle in Post-Angelegenheit erkannte 
Strasen der Staatskasse vorbehalten. *5* « « 
— 
Art. 13. 
Sind dle Vergehen in Postsechen von der Art, daß solche eine Dlenst-Entlassung 
eder eine die perfenliche Freiheit und die bürgerliche Ehre angrelfende Strafe zur Folge 
baben können, oder zugleich einen pelnlichen Chorakter annehmen, so bleibt zwar der Ober- 
Post-Direktion die erste Herstellung des That-Bestandes und die summarische Vernehmung 
deo Beschuldigten im administrativen Wege unbenommen; sle hat jedoch sofort von dem Vor- 
gange und von dem Ergebnisse der verléufigen Untersuchung dem Ministerlum des Innern 
und in den geeigneten Fällen, zugleich der kompetenten Gerichtsstelle die vollstäntdige An- 
zu machen, und die weitere Verfügung zu überlassen.
	        
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