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Wenn die General-Post-Direktion oder u###l deren Auftrag elne der ihr untergeordneten
oststeuen, zur Sicherung-der Postkasse den perstylichen Arrest eines Pest-Ofsiclanten füe
ndthig erachten sollie; so bat s denselben bel ## temprientenc Sericht dsie lt wachmsuchen.
Art. 14.
Die General-Direkckon Unserer Hosten Pareine lfondern Ge#chtostand bol Unsers
Kieis-GerichtshWfen, welsche für dleselbe die erste Instanz bilden
Alle Vrivat-Klagen, welche auf Verbindlichkeiten Bezüg#haben, die fuͤr das nanze
Hest= In#titut eingegangen worden sind, sind in erster Instant bei dent- Gerichtehof für den
Nechkar-Kreis, in zweiter und letzter Instan bei Unserem Ober-Tribunal anzubringen,
ge en de en Erkenntniß nur das Rechtsmitte# dor Reoision offen stebt. 6
In Sllen biesen Beziehungen hat der Ober-Hostmeister in Stuttgart die Genergl-Post-
Direktkon in Fiankfurt zu vertreten, welche ur seiner Persoz belüngt werden kann. »
Solchcslqdcmwclchemngufeiner-Theilpes.«Ppst-·Jnsiituto"«Bezk«-ghaben,sind
beiderordentjichsckGerichtdstelle anzubrin zen, vorbehältlich jedoch des befreiten Gerichtssiondes
der General-Post-Direktion, wenn diese als Beklagte aufgeführt wird. "
In keinem Falle kann eine gegen die Königl. Post-Anstalt oder die dabei angestell-
ten Persenen gerichtete Klage von einer auslävdischen Behorde entschieden werden.
Art. #45. . 4Z
Saͤmtliche Post-Offizianten bleiben in allen den Pofstdienst nicht angehenten Sachen,
sie mogen Verbrechen oder Vergeben betreffen, desgleichen in persdnlichen, dinplichen und
vermischten Klagsachen, wie auch in Gegenständen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, den Lan-
des= Justiz= oder Polizei. Stellen lediglich unterwerfen.
Bei Obsignationen werben jedech die zu dem Yofstdienst gehbrige Pawier,Rechnungen
und Gelder u. s. w. entweder sogleich in Gegenwart der Gerichtsftelle, von einem Peostbeam-
ten abgesondert und in Empfang genommen, oder, wenn die Gerichtsstelle hierbel einen
Anstand findet, in dessen Beiseon besonders versiegelt, und bei erfolgter Catsieglung dem
Ober-Postamt in Stuttgart als Bevollmächtigten der Gencral-Pofi-Dircktion in Frankfurt
überliefert.
Wenn in peinlichen oder bürgerlichen Klagsachen ein Personal-Arrest gegen, einen Post-
Offizianten verfügt, oder derselbe zu einer Strafe verurtheilt werden sollte; die ihn auf
immer eder für eine gewisse Zeit, zum Postdienst unfähig machen würde; so pat die Justiz-
sielle, welcht den Arrest verfügt, oder die Strafe ertennt, dem Ober-Postmeister in Stutt-
gart an# #chleunigste davon Nachricht zu ertheilen, damit derselbe, um jede Unterbrechung des
Pestdienstee zu verhüten, die geeigneten Maßregeln ergreife, von welchen er alsdann die
Anzeize dem Ministerinm des Innemm und der (Beneral-Post-Dircktlon in Frankfurt zu machen
hat, melche die weitern ubthigen Anerdmungen und Eiprichtungen treffen wird.