Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

634 
Die Verfassung-Urkunde des Kbnigreichs ist von Uns und den sämtlichen Mitglie- 
dern der Stände-Versammlung, welche zu diesem wichtigen Werke bernfen waren, unter- 
zeichnet; und aus Unserem Munde haben die versammelten Stände die feicr.iche Verst- 
cherung der unverbrüchlichen Festhaltung des Verfassungs-Vertrages vernommen. 
Mit freudiger Empfindung verkünden Wir Unserem getreuen Volke dieses Ereigniß, 
welches der Regierung ihre wohlthätige Wirksamkeit, dem Volke seine gesetzmäßige Frei- 
heit, und dem gesamten Vaterland eine glückliche Zukunft sichert. Moge die Versehung 
Unsere Bemühbungen für das Glück Unseres Volkes segnen; mdgen alle Keime des 
Guten, welche in die Verfassung gelegt sind, unter der sorgsamen Pftege treuer Diener 
des Staates und würdiger Stände des Kdnigreichs gedeihen; mogen künftige Geschlechter 
die Früchte der Anstrengungen genießen, welche die gegenwärtige Zeit gebietet. 
Gegeben, Stuttgart den 27. September 1819. 
(Unterzeichnet) Wilhelm. 
Auf Befehl des Khnigs: 
der Staats-Sekretär 
(Unterzeichnet) Vellnagel. 
Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberz, vom 25. September 1819. 
« Wilhelm, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Wuͤrttemberg. 
Thun kund und zu wissen für Uns und Unsere Nachfolger in der Regierung: 
Unser es in Gett ruhenden Herrn Vaters Majestät und Gnaden haben schon im Jabre 
1815 auf die Errichtung einer Staats-Grund-Verfassung für das gesamte Kbnigreich Württem- 
berg ernstlichen Bedacht genommen, und zu diesem Ende mit den zu einer Stände-Versamm- 
lung einberufenen Fürsten, Grafen, Edelleuten, Geistlichen beider Haupt-Confessienen und 
den von einigen Städten, auch sämtlichen Oberamts-Bezirken gewählten Abgeordneten 
Unterbandlungen erdffnen lassen, welche unter Unserer Regierung bis in das Jahr 1817 
fortgesetzt wurden. 
Wiewehl damals der gewünschte Zweck nicht zu erreichen gewesen, so haben Wir 
denselben dennoch unverrückt im Auge behalten, und um einestheils der Uns, als einem 
Gliede des deutschen Bundes, obliegenden Verbindlichkeit zu Erfüllung des XIII. Artikels 
der Bundes= Akte, anderntheils den Wünschen und Bitten Unserer getreuen Untertha-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.