Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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nen um endliche Begründung des bffentlichen Rechtszustandes, übereinstimmend mit Unse- 
rer eigenen Ueberzeugung, zu entsprechen, eine neue Stände-Versammlung auf den 13. 
Juli gegenwärtigen Jahres in Unsere Resldenz-Stadt Ludwigsburg berufen. 
Nachdem nun über den Entwurf einer den früheren vertrags und gesetzmäßigen 
Rechten und Freibeiten Unseres alten Stammlandes, so wie der damit vereinigten neuen 
bandestheile, zugleich aber auch den gegenwärtigen Verhältnissen mbglichst angemessenen, 
Grund-Verfassung die von der Stände-Versammlung hiezu besonders gewählten Mitglie- 
der sich mit den von Uns ernannten Commissarien vorläufig beredet haben, und die hier- 
liber erstatteten Berichte einerseits von Uns in Unserem Geheimen Ratbe, andererseits 
von der vollen Stände-Versammlung vollständig und sorgfältig gepräft und erwogen, so- 
dann die gesamten Wünsche Unserer getreuen Stände Uns vorgelegt worden sind: 
so ist endlich durch bbchste Entschließung und allerunterthänigste Gegen= Erklárung eine 
vollkommene beiderseitige Vereinigung über folgende Punkte zu Stande gekommen: 
I. Kapitel. 
Von dem Koönizreiche. 
9. 1 
Sämtliche Bestandtheile des Kbnigreichs sind um bleiben zu einem unzertrennlichen 
Ganzen und zur Theilnahme an Einer und derselben Verfassung vereinigt. 
#. 2 
Wärde in der Folgezeit das Kbnigreich einen neuen Landeszuwachs durch Kauf, Tausch, 
oder auf ondere Kbeise erhalten; so wird derselbe in die Gemeinschaft der Verfassung des 
Staates aufgenommen. 
Als Landeszuwachs ist alles anzuseben, was der Kdnig nicht bleß für Seine Persen, 
sondern durch Anwendung der Staatskräfte, oder mit der ausdrücklichen Bestimmung, datz 
es einen Bestandtheil des Kdnigreichs ausinachen soll, erwirbt. 
Stl#e ein unabwendbarer Rothfall die Abtretung eines Landestheiles unvermeidlich m- 
chen, so ist weniastens dafür zu sorgen, daß den Eingesessenen des getrennten Landestheiles eine 
him ängliche Zeit, rist gestattet wird, um sich anderwärts im Kdnigreiche mit ihrem Eigenthume 
niederlassen zu können, ohne in Veräußerung ihrer biegensch aften übereilt oder durch eine auf das 
mitzunehmende Vermügen gelegte Abgabe oder sonst auf andere Weise belästigt zu werden. 
* 
Das Kö igreich Wäürttemberg ist ein Theil des deutschen Bundes; daher haben elle 
organ'schen Beslonse der Bundesversammlung, welche die verfassungsmässiaen Berbaltaie 
De blmbhlands, eder die all nen Verhältnisse deutscher Staatsbürger betreffen, nachtem 
sie von dem Kdnige verkün 100, auch für Württemberg verbindende Kraft. Jedoch tritt
	        
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