Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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in Ansehung der Mittel zu Erfüllung der hledurch begründeten Verbindlichkelten die ver- 
fassungsmäßige Mit oirkung der Stände ein. 
II. Kapttel. 
Von dem Könige, der Thronfolge und der Reichsverwesung. 
. 4. 
Der Künig ist das Haupt des Staates, vereiniat in sich alle Rechte der Staatsgewalt, 
und übt ste unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestimmunden aus. 
Seine Person ist heilig und unverletzlich. 
F. 5. 
Der Kbnig bekennt sich zu einer der christlichen Kirchen. 
F. 6. 
Der Sitz der Regierung kann in keinem Falle außerhalb des Königreichs verlegt 
werden. 
4. 7. 
Das Recht der Tbronfolge gebührt dem Mannsstamme des Könfalichen Hauses; die 
Ordnung derselben wird durch die Lineal-Erbfolge nach dem Crstgeburterechte bestine(tmt. Er- 
lischt der Mannsstuimm, so gebt die Thronfolge auf die weibliche vinie, ohne Unterschied des 
Geschlechtes, über, und zwar so, daß die Näbe der Verwandtschaft mit dem zuletzt regie- 
renden Kdnige, usd bei gleichem Verwandtschafts-Grade das natüriiche Alter den Vorzug 
gibt. Jedoch tritt bei der Des endenz des sodann regierenden Kdniglichen Hauses das Vor- 
recht des Mannsstammes wieder ein. 
9. 8. 
Die Fähinkest zur Thronfelge setzt rechtmäßige Geburt aus einer ebenbürtigen, mit 
Bewilligung des Koniges geschlossenen Ehe voraus. 
s. 9 - 
Die Volljaͤhrigkeit des Koͤniges tritt mit zuruͤckgelegtem achtzehnten Jahre ein. 
s. 10. 
Der Huldigungs-Eid wird dem Thronfelger erst dann abgelegt, wenn Er in einer 
den Sti'en des Kbniareichs aus zustellenden feierlichen Urkunde die unverbrüchliche Festhal- 
tung der Landes-Verfassung bei Seinem Kiniglichen Worte zugesichert hat.
	        
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