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éb. 11.
Ist der Kbaig winder jährsg, oder aus einer andern Ursfache an der eigenen Ausübung
der Regierung verhindert; so tritt eine Reichs-Verwesung ein.
#b. 12.
J belden Fällen wird die Reichs-Verwesung von dem der Erbfolge nach nächsten Agna-
ten geführt. Sollte kein dazu sähiger Agnat vorhanden seyn, so fällt die Regentschaft an
die Mutter, und nach dieser an die Großmutter des Kbniges von väterlicher Seite.
9. 13.
Sellte sich bei einem zunaäͤchst nach dem regierenden Koͤnige zur Erbfolge bestimmten
Familien-Gliede eine solche Geistes= oder korperliche Beschaffenheit zeigen, welche demsel-
ben die eigene Verwaltung des Reichs unmdglich machen würde; so ist noch unter der Re-
gierung des Kbniges durch ein fdemliches Staats-Gesetz über den künftigen Eintritt der
gesetzmägigen Reichs-Verwesung zu entscheiden.
Wärde der Kiünig während seiner Regierung oder bei dem Anfall der Thronfolge
durch ein solches Hinderniß von der eigenen Verwaltung des Reiches abgehalten seyn, ohne
daß schon früher die oben bestimmte Vorsehung getroffen wäre; so soll längstens binnen
Jahresfrist in einer von dem Geheimen Rathe zu veranlassenden Versammlung sämtlicher
im Kdbnigreich anwesenden velljährigen, nicht mehr unter octterlicher Gewalt stehenden
Prinzen des Kbniglichen Hauses, mit Ausschluß des zunächst zur Regentschaft berufenen
Agnaten, aus vorgängiges Gutachten des Geheimen Rathes, durch einen nach absoluter
Stimmen-Mehrheit zu fassenden Beschluß, mit Zustimmung der Stände über den Eintritt
der gesetzmäßigen Regentschatt entschieden werden.
#6. 14.
Der Reichsverweser hat eben so, wie der König, den Ständen die Beobachtung der
andes-Verfassung feierlich zuzusichern.
b 15.
Der Reichs-Verweser übt die Staats-Gewalt in dem Umfange, wie sle dem Koͤnige
zustebt, im Namen des Kbniges verfassungsmäßig aus; daher steht auch der Geheime Rath
zum Reichs-Verweser in demselben Verhältnisse, wie zu dem regierenden Kbnige.
Es kann aber der Reichs-Werweser keine Standes= Erbbhungen vornehmen, keine
neuen Ritter-Orden und Hofämter errichten, und kein Mitglied des Geheimen Ratbes
anders, als in Gelge eines gerichtlichen Erkenntnisses, entlassen. Jede während einer Reichs-
Verwesung verabschiedete Ab änderung eines Verfassungs-Punktes gilt nur auf die Dauer
der Regentschaft. Auch können die dem Reiche heimgefallenen Lehen während der Regent-
schaft nicht wieder verliehen werden.