Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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hurden, so weit nicht die Verfassung eine ausdrückliche Ausnahme enthält; auch haben 
sie yleichen verfassungsmähigen Gehorsam zu leisten. 
9. 22. 
Kein Staatsbürger kann wegen seiner Geburt von irgend einem Staatsamte ausge- 
schlossen werden. 
#F. 23. 
Die Verpflichtung zur Vertbeidigung des Vaterlandes und die Verbindlichkeit zum 
Wassendienste ist allgemein; es finden in letzterer Hinsscht keine andere, als die durch die 
Bundes-Akte und die bestebenden Gesetze begründeten Ausnahmen Statt. 
Ueber das Recht, Waffen zu tragen, wird ein Gesetz die nähere Bestimmung geben. 
s. 24. 
Der Staat sschert jetem Bürger Freiheit der Person, Gewissens= und Denk-Freiheit, 
Freiheit des Eigenthums, und Auswanderungs-Freiheit. 
#. 15. 
Die Lelb-Elgenschaft blelbt fär immer aufgehoben. 
9. 2½6. 
Niemand darf selnem ordentlichen Richter entzogen, und anders, als in den durch das 
Gesetz bestimmten Fällen, und in den gesetzlichen Formen verhaftet urd bestraft, noch 
länger alo Einmal vier und zwanzig Stunden über die Ursache seiner Verhaftung in Unge- 
wißbeit gelassen werden. 
öl . 
ß ing der ohne Unterschied der Religion genießt im Konigreiche ungestorte Gewissens- 
reiheit. 
Den vollen Genuß der staatsbuͤrgerlichen Rechte gewähren die drei christlichen Glau- 
bens-Bekenntnisse. Andere christliche und nicht christliche Glaubens-Genossen koͤnnen zur 
Theilnahme an den buͤrgerlichen Rechten nur in dem Verhaͤltnise zugelasen werden, als 
sie durch die Grundsaͤtze ihrer Religion an der Erfuͤllung der buͤrgerlichen Pflichten nicht 
gehindert werden. 
9. 28. 
Die Freiheit der Presse und des Buchhandels findet in ihrem vollen Umfange statt, 
unter Beobachtung der gegen den Mißbrauch bestehenden oder kuͤnftig zu erlassenden 
esetze.
	        
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