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wegen der Heitzungs- und Beleuchtungs- und Reinigungs-Kosten mit der Versamm
lung zu benehmen.
9. 66.
Amts= Tage.
Die oberamtlichen Geschäfte können zwar ihrer Natur nach nicht an gewise
Amts-Tage gebunden werden; vielmehr muß der Zutritt zum Oberamte die ganze
Woche hindurch zu jeder schicklichen Stunde gedffnet seyn.
Doa jedoch der Oberamtmann nach allem Vorstehenden einen nicht unbedeutenden Thel.
seiner Zeit in den einzelnen Amts-Orten zuzubringen genbthigt ist, so hat derselbe für
dlese auswärtigen Verrschtungen gewisse Wochen-Tage festzusetzen, an den übrigen aber
sich nicht ohne Noth aus seinem Amrs-Sitze zu entfernen, und seine Amts-Untergebe-
nen über diese — im Einverstöndnisse mit den übrigen Orts-Beamten und mit Rücksicht au-
die brilichen Berhältnisse zu treffende Zeit-Cintheilung zu ihrer Nachachtung zu belehren.
An Sonpn= und Feyertagen blelbt die Kanzley —dringende Fälle ausgenommen—
Feschlossen; nur in durchaus unaufschieblichen Fällen kann eine dffentliche Verhandlung —
und auch dann nur ohne Stbrung des Gottes-Dlenstes gescheben.
Ohne zuvor eingeholte Erlaubniß der betreffenden Regierung hat sich der Hber
amtmann nicht über Nacht aus seinem Oberamtsbezirte zu enifernen.
Indem Wir nun Unser Beamten auf die getreue Erfüllung, dieser Instruktion,
so wie auf dle bereits bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ihrer amtlichen Wirksamkeit.
se weit solche durch Unsere organischen Edikte vom heutigen Tage kelne Abänderung
erlitten, aufs ernstlichste verpftichten, versehen Wir Uns zu denselben, daß sie die
Wichtigkeit ihres Berufes, die Befdrderung Unserer landesvéterlichen Absichten
und das Wobhl ihrer Untergebenen stets im Auge behalten, und durch gewissenhalte
Ersüllung ihrer Pflichten Unsere Hbchste Zufriedenheit zu verdienen trachten werden.
Gegeben Stuttgart, den 31. Dezember 1818.
(Unterzeichnet:) Wil h elm.
Auf Befehl des Königs:
der Staats-Sekretär,
(Umerzeichnet:) Bellnagel!.