Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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9 29. 
Jeder bat das Recht, seinen Stand und sein Gewerbe nach eigener Neigung zu wöh- 
len, und sich dazu im In= und Auslande auszubilden, mithin auch auswärtige Bildungs- 
Anstalten in Gemähheit der gesetzlichen Vorschriften zu besuchen. 
s. 30. 
Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum und andere Rechte fuͤr allgemeine 
Staats= oder Corporations-Zwecke abzutreten, als nachdem der Geheime Rath uͤber die 
Nothwendigkeit entschieden hat, und gegen vorgängige volle Entschädigung. Entsteht aber 
ein Streit über die Summe der Entschädigung, und der Eigenthämer will sich bei der 
Entscheidung der Verwaltungs-Bebbrde nicht berubigen; so ist die Sache im ordentlichen 
Rechtswege zu erledigen, einstweilen aber die von jener Stelle festgesetzte Summe ohne Ver- 
zug auszubezahlen. 
9. 31. 
Ausschließliche Handels= und Gewerbs-rivilegien können nur zu Folge eines Ge- 
setzes, oder mit besonderer, für den einzelnen Fall gültiger Beistimmung der Stände er- 
theilt werden. 
Dem Ermessen der Regierung bleibt überlassen, nützliche Ersindungen durch Patente 
zu deren ausschließlichen Benützung bis auf die Dauer von zehn Jahren zu belohnen. 
s. 32. 
Jedem Staatsbürger steht frei, aus dem Koͤnigreiche, obne Bezahlung einer Nach- 
steuer, auszuwandern, so bald er dem ihm vorgesetzten Beamten von seinem Vortatze die 
Anzeige gemacht, seine Schulden und andere Obliegenbeiten berichtigt, und binreichende 
Versicherung ausgestellt hat, daß er innerhalb Jahresfrist gegen König und Vaterland 
nicht dienen, und eben so lange in Hinsicht auf die vor seinem Wegzuge erwachsenen An- 
sprüche vor den Gerichten des Kdnigreichs Recht geben wolle. 
4. 33. 
Durch den Wegzug verliert der Auswandernde sein Staatsbärgerrecht für sich und 
seine mit ihm wegziehenden Kinder. 
Das Vermdgen derjenigen Kinder, welche nicht mit den Eltern auswandern, wird 
im Lande zurückbehalten. 
F. 34. 
Wer ohne einen ihm zugestandenen Vorbehalt des Staatsbürgerrechtes in auswärtige 
Staatsdienste tritt, wird desselben verlustig.
	        
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