Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

9. 35. 
Wer ln: einem framden Staate selne bleibende Woͤhnung · nimmt, kann sein Württem- 
berglsches, Stoatsbürgerrecht vur mit Kdniglicher Bewilligung und untrr. der Bedingung 
beibehalten, daß er pen, ihm ablixgenden figg#sbrgechichzn, Mftichten in. ieer Hinsicht Ge- 
näge leiste. 
4. 36. 
Jeder hat das NRechs, kbtrt gefen und ordaunswldriges herfabren einer Staats- 
Bebdrde oder Verzögerung der Entscheidung, bei der unmittelbar, vorgesetzten Seelle schrift- 
liche Beschwerde zu erhebeh, und ubrhigenfalls stufenweise bid zur hbchsten Behdrde zu 
verfolgen. 
9. 35. 
Wlrd die ongebrachte Beschwerde von der vorgesetzten Behbrde ungegründet gefunden, 
so ist letztere verpflichtet, den Beschwerdeführer über die Gründe lhres Urtheils zu belehren. 
s. 38. 
Glaubt der Beschwerdeführer sich auch bei der Entscheidung der obersten Seaats-Be- 
brde nicht beruhigen zu können; so. darf er die Beschwerde den Ständen mik der schrift- 
lichen Bitte um Verwendung vortragen. Haben sich diese überzeugt, daß jene Stufen- 
Folge beobachtet worden, und die Beschwerde eine Berücksichtigung verdiene, so ist ihnen 
auf ihr Verlangen von dem Königlichen Geheimen Rathe die ubthige Auskunft über den 
Gegenstand zu ertheilen. 
#. 39. 
Der ritterschaftliche Adel des Kbnigreichs bildet zum Behuf der Wahl seiner Abge- 
ordneten in die Stände-Versammlung und der Erhaltung seiner Familien in jedem der 
vier Kreise eine Kdrperschaft. „ ** " 
Ho 40% 
Die Aufnahme in eine dieser Korperschaften hängt von ihrer Zustimmung und der 
Genehmigung des Kbniges ab. In. Beziehung auf die Aufnahme odelicher Besitzer #- 
Fbuen Rittergüter soll jedoch durch die Statme Dieser Körperschaften das Nähere fest- 
gesetzt werden. 
— 
9. *. 
Echachte Stetute erhalten auf eben die Art wle andere Landes- Gesetze verbindliche 
raft. « 
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